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30.10.2015
Verordnung (EU) 2015/1948 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 62.
Anmerkung:
Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29.10.2015 soweit es die vorübergehende Aussetzung der Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegenüber 170 Personen und 3 Organisationen betritt, in Unionsrecht.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1) wird dahingehend ergänzt, dass die Anwendung der Verbote nach den Absätzen 1 (Reisebeschränkungen) und 2 (Finanzsanktionen) mit Wirkung vom 31.10.2015 für die in Anhang IV aufgeführte Personen und Organisationen ausgesetzt wird.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1949 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 71.
Anmerkung:
Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29.10.2015 soweit es die Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 betrifft, in Unionsrecht.
Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 149.
Anmerkung:
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP werden die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 29. Februar 2016 verlängert.
Gleichzeitig werden die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen auf der im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aktualisiert. Vier Organisationen werden nach dem Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015. Yury Aleksandrovich Chyzh gegen Rat, T-276/12, ECLI:EU:T:2015:748, aus der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen.
Für 170 Personen und drei Organisationen, die in Anhang II des Beschlusses gelistet sind, werden die in Artikel 3 Absatz 1 (Reisebeschränkungen) und Artikel 4 (Finanzsanktionen) des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates genannten restriktiven Maßnahmen bis 29.2.2016 ausgesetzt.
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen; ABl. C 358 vom 30.10.2015, S. 2.
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1949 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, unterliegen; ABl. C 358 vom 30.10.2015, S. 3.