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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
14.08.2017
Bonn (GTAI) – Abweichend von den im Protokoll 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens CARIFORUM-EU festgelegten Regeln gelten folgende Waren als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik:
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203 42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209 42 und 5513 19 (KN-Codes 5209 42 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt, mit Marken, Etiketten oder Logos versehen und verpackt.
Die Ausnahmeregelung gilt für die Dauer eines Jahres für Waren und Mengen, die im Zeitraum 07.07.2017 bis 06.07.2018 aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet werden.
Lfd. Nr. | HS-Code | KN-Code | Warenbezeichnung | Zeitraum | Mengen (Stück) |
09.1950 | Ex 6203.42 | 6203 42 31 | Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim | 07.07.2017-06.07.2018 | 180.647 |
Das Zollkontingent wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Zur Überwachung der Ausfuhrmengen erhalten die von den Zollbehörden der Dominikanischen Republik ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 in Feld 7 einen der folgenden Hinweise:
Derogation — Decision No 1/2017 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 7 July 2017“;
„Dérogation — Décision no 1/2017 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 7 juillet 2017“;
„Excepción — Decisión no 1/2017 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 7 de julio 2017“.
Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln können gewährt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den CARIFORUM-Staaten dies rechtfertigt.
Quelle:
Beschluss Nr. 1/2017 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 7. Juli 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2017/1463]; ABl. 208 vom 11.08.2017, S. 53.