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06.09.2016
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1453 der Kommission vom 5. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 238 vom 6.9.2016, S. 1.
Anmerkung:
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, werden mit Wirkung vom 7.9.2016 vier Organisationen gestrichen.
Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. August 2016, vier Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß den Ziffern 19 und 23 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzufrieren sind, in Unionsrecht umgesetzt.