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17.02.2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/240 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 40 vom 16.2.2015, S. 7.
Anmerkung:
Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2015/241 des Rates vom 9.2.2015 in Unionsrecht. Weitere 19 Personen und 9 Organisationen werden in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen (Einzelheiten siehe Anmerkung zum Beschluss des Rates vom 9.2.2015).
Die geänderte Verordnung trat am 16.2.2015 in Kraft.
Beschluss (GASP) 2015/241 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 40 vom 16.2.2015, S. 14.
Anmerkung:
Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage vor Ort in der Ukraine hat die EU beschlossen, weitere 19 Personen sowie 9 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Bei den betroffenen Personen handelt es sich um Befehlshaber verschiedener Separatistengruppen, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt sind sowie um Funktionsträger der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.
Zum Personenkreis gehören auch 5 russische Staatsbürger (stv. Verteidigungsminister, stv. Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation, Mitglieder der Staatsduma).
Bei den Organisationen handelt es sich um 8 bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren sowie die Bürgerbewegung „Novorossiya“/„Neues Russland“.
Die Änderung ist am 16.2.2015 in Kraft getreten.
Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 55 vom 14.2.2015, S. 3.
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/241 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/240 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 57 vom 17.2.2015, S. 3.
Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/240 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 57 vom 17.2.2015, S. 4.