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14.10.2016
Bonn (GTAI) - Die EU-Kommission prüft derzeit, ob und wie von den kolumbianischen und den chilenischen Behörden übermittelte Listen geografischer Angaben, die in Kolumbien bzw. in Chile als geografische Angaben geschützt sind, auch in der EU geschützt werden sollen. Grundlage für den gegenseitigen Schutz geografischer Angaben sind das Handelsübereinkommen von 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) sowie das Assoziierungsabkommen von 2002 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3).
Die Kommission fordert daher in einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.
Die in Frage kommenden geografischen Angaben sind den Listen in der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt zu entnehmen.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A1@ec.europa.eu
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens die in der Mitteilung gelisteten Nachweise erbracht werden.
Quelle:
Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Kolumbien und Chile; ABl. C 378 vom 14.10.2016, S. 25.