EU Customs & Trade News
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Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen
Die Änderungen betreffen die Kapitel 8, 20 und 2.
17.06.2020
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden an mehreren Stellen geändert.
Folgende Absätze werden neu eingefügt:
- KN-Unterposition 0811 90 95 Andere (S. 59):
„Nicht hierher gehören gefrorene Segmente von Mandarinen, bei denen die Haut chemisch entfernt wurde (im Allgemeinen Position 2008).“ - KN-Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (S. 93):
„Hierher gehören gefrorene Segmente von Mandarinen, bei denen die Haut chemisch entfernt wurde.“ - KN-Unterposition 2008 30 90 ohne Zusatz von Zucker (S. 93):
„Siehe die Erläuterung zu den Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 .“ - 2208 20 Branntwein aus Wein oder Traubentrester (S. 102):
„Siehe HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz Ziffer 1.
Hierher gehört auch „Weindestillat‘ (oder „Rohbrand‘), das durch die erste Destillation von Wein nach der alkoholischen Gärung gewonnen wird. Dieses weist weder die Eigenschaften eines neutralen Ethylalkohols, noch einer Spirituose auf, behält aber das Aroma und den Geschmack des verwendeten Rohstoffs. Weindestillat kann einem Branntwein aus Wein zugesetzt werden, um Brandy oder Weinbrand zu erhalten.“
Quelle:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 180 vom 29. Mai 2020, S. 13-14.