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Neue Einreihungsentscheidung
12.05.2020
Durchführungsverordnung (EU) 2020/622 der Kommission vom 29. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 144 vom 7. Mai 2020, S. 6.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften. Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.“
Die Ware ist ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb eines Autoradios und wird demnach als „andere Teile für Geräte der Position 8527“ in den folgenden KN-Code einzureihen:
Einreihung nach 8529 90 92