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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
24.03.2017
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 92 vom 24.3.2017, S. 9.
Anmerkung:
In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) wird auf Seite 95 folgende Erläuterung zur KN-Unterposition „2103 90 90“ eingefügt:
„Zu dieser Unterposition gehören Erzeugnisse, die sonst unter Kapitel 22 fallen würden, die zum Kochen zubereitet und zum Trinken ungeeignet geworden sind.
Zu dieser Unterposition gehören insbesondere „Kochflüssigkeiten“, die im Volksmund als „Kochwein“, „Kochportwein“, „Kochcognac“ oder „Kochbrandy“ bezeichnet werden. Bei Kochweinen handelt es sich um normale oder entalkoholisierte Weine oder um Mischungen aus beiden, die durch den Zusatz von Salz oder einer Kombination verschiedener Würzmittel (z. B. Salz und Pfeffer) zum Trinken ungeeignet geworden "