EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Kombinierte Nomenklatur – Seitenwand für ein Zelt
Neue Einreihungsentscheidung
26.08.2021
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 294 vom 17. August 2021, S. 11.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine flache rechteckige Ware (mit Abmessungen von etwa 2,5 m × 2,5 m) aus einem leichten Textilgewebe (100 % Polyesterfasern), das auf einer Seite mit für das bloße Auge nicht sichtbarem Kunststoff (PVC) bestrichen ist, mit an drei ihrer Kanten angenähten Reißverschlüssen, die dazu dienen, die Ware an ein Zelt anzubringen.
Laut den Verpackungsangaben dient die Ware als Seitenwand für ein Zelt. Sie wird als eigenständige Ware eingeführt (ohne Dach, andere Wände und ohne tragende Struktur).“
Die Ware kann nicht als Plane eingereiht werden. Sie ist zudem nicht eindeutig als Zubehör eines Zelts oder Gartenpavillons zu erkennen. Die Ware ist als andere konfektionierte Ware unter folgendem KN-Code einzureihen:
Einreihung nach 6307 90 98