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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Neue Einreihungsentscheidung
30.12.2020
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2179 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 433 vom 22. Dezember 2020, S. 33.
Anmerkung:
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
„Eine rechteckige Tasche, bestehend aus einem Körper aus geformtem Silikonelastomer. Sie hat ungefähr die Abmessungen 16,5 cm × 10 cm × 2,5 cm und verfügt über eine Trageschlaufe aus dem gleichen Material sowie ein Verschlusssystem (Reißverschluss).
Die Ware wird in einem einzigen Schritt hergestellt, mit integrierten Teilen (Trageschleife und Reißverschluss), und weist keine Innenausstattung auf.
Die Ware dient zum Transport und zum Schutz von kleinen Gegenständen.“
Eine Einreihung in die Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 ist nicht möglich, da es sich bei der Ware nicht um einen üblichen Taschen- oder Handtaschenartikel, wie z.B. Brieftaschen, Geldbörden, Schlüsseltaschen, etc. handelt.
Die Ware ist als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen:
Einreihung nach 3926 90 97