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08.07.2016
Bonn (gtai) - Die EU hat die Marktzugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1)) in der Vergangenheit mehrfach und erheblich geändert. Da erneute Änderungen erforderlich sind, wird die Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Die bisherige Verordnung wird aufgehoben.
Die Marktzugangsverordnung ist ein vorübergehendes einseitiges System der EU vor dem Abschluß und der Anwendung der revidierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. Sie stellt den zollfreien Zugang für Waren mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I (Liste von Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne ihres Art. 2 (2) abgeschlossen) aufgeführt ist, in der EU sicher. Wann eine Ware Ursprungsware ist, regelt das Protokoll über Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung.
AKP-Staaten, die nicht in Anhang I gelistet sind, profitieren beim Marktzugang in der EU nur von Allgemeinen Präferenzsystem (APS).
Die neugefasste Marktzugangsverordnung tritt am 28.7.2016 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die bisherige Verordnung aufgehoben.
Quelle:
Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören; ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.