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EU Customs & Trade News EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
30.04.2018
Bonn (GTAI) – Die Überführung von bestimmten Aluminiumerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union unterliegt der vorherigen Überwachung.
Betroffen sind Waren der Positionen 7601, 7604, 7605, 7606, 7607, 7608, 7609 sowie 7616.99.
Davon ausgenommen sind Einfuhren von einem Nettogewicht von weniger als 2.500 Kilogramm sowie Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, Island und Lichtenstein.
Zur Überführung in den freien Verkehr ist ein Überwachungsdokument notwendig, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde. Es ist EU-weit gültig. Die Ausstellung soll gebührenfrei innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung erfolgen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers
Ggf. Namen und Anschrift des Anmelders beziehungsweise dessen Vertreters
Bezeichnung der Ware unter Angabe ihrer Handelsbezeichnung, TARIC-Code, Ursprung und Herkunft
die angemeldete Menge in Kilogramm und ggf. einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück, etc.)
CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro
eine Erklärung des Antragsstellers, versehen mit Datum, Unterschrift und Wiederholung des Namens in Großbuchstaben:
"Der unterzeichnende Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“
Zudem sind Handelsbelege über die Einfuhrabsicht vorzulegen.
Die Geltungsdauer des Überwachungspapiers beträgt vier Monate. Nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere können um weitere vier Monate verlängert werden.
Die Verordnung gilt ab dem 27. April 2018. Für die Anwendung der Vorschrift, das Überwachungspapier vorlegen zu müssen, gilt eine Frist von 15 Tagen. Die Verordnung gilt bis zum 15. Mai 2020.
Hintergrund der Maßnahme sind zum einen erheblich steigende Einfuhren von Aluminiumerzeugnisse sowie bestehende Überkapazitäten, zum anderen die jüngsten Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika. Durch die Einführung der US-amerikanischen Zusatzzölle könnte es zu einer Umlenkung der Handelsströme in die Europäische Union und eine sich daraus ergebende mögliche Schädigung der Unionshersteller kommen.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 106 vom 26. April 2018, S. 7.