Dieser Inhalt ist relevant für:
EU / Tansania / Eswatini / Südafrika / Simbabwe / Seychellen / Sambia / Namibia / Mosambik / Mauritius / Malawi / Madagaskar / Lesotho / Kongo, Demokratische Republik / Botsuana / AngolaZoll
EU Customs & Trade News EU
11.10.2016
Bonn (gtai) – Die Europäische Union und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3) notwendigen Verfahren notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem Königreich Swasiland ab dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt.
Hinsichtlich der Ursprungsregelungen tritt für Waren mit Ursprung in Botsuana, Namibia und Swasiland das Protokoll 1 des Abkommens betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ an die Stelle der Bestimmungen des Anhangs II der EU-Marktzugangsverordnung (Art. 5 VO (EU) 2016/1075 des Rates (ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1)).
Die Ratifizierung des Abkommens in Mosambik ist noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen EU und Mosambik ist deshalb noch offen.
Quelle:
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits; ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 1.