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Zollbericht Welt Exportkontrolle

Exportkontrollrecht ist stets zu beachten

Noch ehe man sich mit etwaigen Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben befasst, stellt sich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, Waren in das jeweilige Bestimmungsland zu liefern.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Neben dem gänzlichen Verbot, in bestimmte Länder oder auch an bestimmte Unternehmen zu liefern, sind häufig Genehmigungen erforderlich. Verstöße gegen Vorgaben des Exportkontrollrechts können sowohl empfindliche Geldbußen als auch Strafen, bis hin zu Freiheitsstrafen, auslösen. Darüber hinaus ist auch der Exportkaufvertrag (zumindest auf der Grundlage deutschen Rechts) bei einem Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot nichtig. Ist der Export von einer Genehmigung abhängig und diese noch nicht erteilt, ist der Exportkaufvertrag "schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass er solange unwirksam ist, solange die Genehmigung noch nicht erteilt ist oder das Genehmigungserfordernis nachträglich wegfällt. Wir diese erteilt, ist der Vertrag wirksam.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle für einen deutschen Exporteur sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die EU-Dual-Use-Verordnung (2021/821), sowie  Embargoverordnungen der EU. Darüber hinaus können (wegen ihrer extraterritorialen Wirkung) auch Vorschriften des US-Exportkontrollrechtes relevant sein.

Am Anfang steht die Verbotsprüfung

Die schärfste Form der Exportbeschränkung ist das Verbot. Liegt ein solches vor, erübrigt sich jede weitere Überlegung, ob eventuell eine Genehmigung erforderlich ist und ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausschluss eines Verbotes sollte daher stets am Anfang der Überlegungen, ein entsprechendes Gut zu exportieren, stehen. Bezüglich der Verbote ist zu differenzieren: Neben Verboten für bestimmte Waffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (insbesondere ABC-Waffen, Antipersonenminen) sind hier vor allem Embargos, d.h. Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen, Unternehmen oder Privatpersonen zu beachten. Detaillierte Informationen über die geltenden Embargos liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Von zentraler Bedeutung: Dual-Use-Güter

Besteht kein Verbot, ist es möglich, dass eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich ist.

Genehmigungspflichten kommen sowohl für sogenannte "gelistete“ als auch nicht gelistete Güter in Betracht. Gelistete Güter sind solche, die in einer der folgenden Listen aufgeführt sind:

  • Die deutsche Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) (Teile I und II);
  • Anhang I zur EU-Dual-Use Verordnung;
  • Anhang IV zur EU-Dual-Use Verordnung.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die sogenannten "Dual-Use Güter“. Darunter fallen solche Waren, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke nutzbar sind. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn häufig sind auch militärische Zwecke von Gütern denkbar, die man in allererster Linie mit rein zivilen Nutzungen in Verbindung bringt. Solche Güter sind nicht nur in den Anhängen zur Dual-Use Verordnung gelistet, sondern auch in Teil I, Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste. Teil A, Abschnitt A der Ausfuhrliste umfasst Rüstungsgüter in 22 Einzelpositionen. Teil 2 der Liste betrifft landwirtschaftliche Güter.

Grundsätzlich ist es so, dass alle in der Ausfuhrliste und den Anhängen zur Dual Use Verordnung aufgeführten Güter genehmigungspflichtig sind. Allerdings bestehen hierzu Ausnahmen. So ist die Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island nicht genehmigungspflichtig. Auch die Ausfuhr bestimmter Dual-Use Güter, die nicht in der Dual-Use-Verordnung, aber in der Ausfuhrliste erfasst sind und deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt, sind nicht genehmigungspflichtig.

Güter, die nicht in den Listen aufgeführt sind, sind dann genehmigungspflichtig, wenn entweder das BAFA durch eine entsprechende Unterrichtung des Ausführers eine Genehmigungspflicht begründet oder der Ausführer weiß, dass die Güter für einen sensitiven Verwendungszweck bestimmt sind. Solche sensitiven Verwendungszwecke sind:

  • Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern;
  • militärische Endverwendungen in einem Land gegenüber dem ein Waffenembargo besteht;
  • Zulieferungen für illegal exportierte Rüstungsgüter;
  • Verwendungen in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen.

Auch technische Unterstützung ist relevant

Darüber hinaus sind auch "technische Unterstützung“ sowie "Handels- und Vermittlungsgeschäfte“ von der Exportkontrolle erfasst.

Technische Unterstützung ist die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies umfasst vor allem die Unterweisung, Ausbildung oder Weitergabe von technischen Kenntnissen und Fähigkeiten in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form. Voraussetzung für eine Exportkontrolle ist allerdings, dass sich die weitergegebenen Informationen einer konkreten Güterlistennummer zuordnen lassen. Das ist bei Ausführungen im Rahmen von Vorlesungen und Vorträgen in aller Regel nicht erfüllt. Darüber hinaus muss zusätzlich ein Bezug zu "sensiblen“ Verwendungen bestehen, wobei der Ausführer entweder selbst Kenntnis von der sensiblen Verwendung haben muss oder eine entsprechende Information durch das BAFA erforderlich ist. Wichtig zu wissen ist, dass eine "Kenntnis“ in diesem Sine auch dann vorliegt, wenn der Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen kennt, aus denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe die Erkenntnisse gewinnen kann.

Im Einzelnen ist es im Falle technischer Unterstützung mitunter schwierig zu beurteilen, ob diese genehmigungspflichtig ist oder nicht. Das gilt insbesondere in der Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftlern. Orientierung bietet ein vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entwickelter Fragenkatalog.

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