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Zollbericht Südkorea Internationale Handelsabkommen

Freihandelsabkommen mit der EU

Das Abkommen mit der EU trat am 1.7.2011 vorläufig in Kraft (seit 13.12.2015 endgültig).

Abkommenstext

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea ist im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht. Wichtigster Inhalt ist der gegenseitige Abbau von Zöllen. Sämtliche gewerbliche Waren sind bereits zollfrei. Bei Agrarwaren erfolgt der Zollabbau über längere Zeiträume. Die meisten Waren werden nach zehn bis 15 Jahren ab Inkrafttreten zollfrei. Reis ist von dem Abkommen ausgeschlossen.

Ursprungsregeln

Wie üblich profitieren vom Zollabbau nur Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten, also Waren, die entweder vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Vollständige Erzeugung kommt nur bei Agrarwaren und im jeweiligen Zollgebiet gewonnenen Rohstoffen in Betracht. Ansonsten sind fast immer Zulieferungen aus dritten Ländern zu berücksichtigen. Für diese Fälle regelt das Ursprungsprotokoll i.V.m. Anhang 2 (ab Seite 1.344 des Abkommens) welche Be- oder Verarbeitungen erforderlich sind, damit das fertige Produkt als Ursprungsware der EU oder Südkoreas angesehen werden kann. Das können ein Wechsel der Zolltarifposition der verwendeten Vormaterialien oder auch bestimmte Verarbeitungsschritte sein. Oder der wertmäßige Anteil von Zulieferungen aus dritten Länder darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Bei Pkw sind das beispielsweise 45 Prozent. Anders ausgedrückt, muss der Anteil der inländischen Wertschöpfung mindestens 55 Prozent des Ab-Werk-Preises ausmachen.


Berechnungsbeispiel:

Zur Einfuhr in Südkorea kommt ein Pkw aus der EU mit einem Ab-Werk-Preis von 20.000 Euro. Bei der Herstellung des Pkw wurden folgende Hauptkomponenten verwendet:

Komponenten

Preis in €

Ursprung

Motor

5.000

EU

Karosserie

5.000

EU

Elektronische Bauteile

4.000

China

Reifen

1.000

China

Restliche Teile

5.000

China

Bei der Anwendung der 45 Prozent Regel dürfte der Wertanteil der Zulieferungen aus dritten Ländern (hier China) maximal 9.000 Euro betragen. Im vorliegenden Fall  ist dieser Wert um 1.000 Euro überschritten. Der Pkw erfüllt die Ursprungsregel nicht und kann nicht als Ursprungserzeugnis der EU zollfrei in Korea eingeführt werden. Bei der Einfuhr in Korea wären acht Prozent Zoll zu zahlen.

Lösungsmöglichkeit: Entweder die Reifen oder andere Teile im Wert von 1.000 Euro müssten anstatt aus China  in der EU beschafft werden. Alternativ könnten die Teile im Wert von 1.000 Euro auch aus Korea zugeliefert werden (Kumulierung). Die Wertgrenze der Zulieferungen aus dritten Ländern wäre dann in beiden Fällen mit 9.000 Euro gerade eingehalten und der fertige Pkw gälte aus Ursprungserzeugnis der EU. Er könnte dann zollfrei in Korea eingeführt werden.

Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft dient eine Erklärung auf einem Handelspapier (Rechnung oder Lieferschein) nach folgendem Muster:

„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (zutreffendes Land) sind.“ Die Erklärung kann in allen Sprachen der EU sowie auf Koreanisch gegeben werden (Annex III des Protokolls Nr. 1).

Die Erklärung kann bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem abgegeben werden. Bei höheren Warenwerten nur von einem „Ermächtigten Ausführer“. Dies bedeutet, dass Exporteure, die diesen Status nicht haben, keine wirksame Erklärung für Warenwerte über 6.000 Euro abgeben und somit keine Zollvorteile in Anspruch nehmen können.

Den Status „Ermächtigter Ausführer“ können Sie bei Ihrer zuständigen Zollstelle beantragen. Siehe auch folgender Link.

Nichttarifäre Handelshemmnisse

Im Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, viele Normen und Bescheinigungen als gleichwertig anzuerkennen. Geografische Angaben werden geschützt. Das Abkommen behandelt auch die Bereiche Dienstleistungen, elektronischen Handel, Kapitalverkehr, Ausschreibungen, geistiges Eigentum, Wettbewerb, Transparenz, nachhaltige Entwicklung und Maßnahmen zur Streitbeilegung.

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