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Zollbericht Neuseeland Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Waren, die in Neuseeland ankommen, müssen in ein Zollverfahren überführt werden.

Von Klaus Möbius | Bonn

Zollverfahren

Vorabanmeldung

Luftfracht ist spätestens zwei Stunden vor der Landung, Seefracht 48 Stunden vor Erreichen der Hoheitsgewässer Neuseelands (12 Seemeilen-Zone) anzumelden.

Zollabfertigung

Eingeführte Waren müssen spätestens 20 Tage nach der Einfuhr in Neuseeland zu einer Zollbehandlung angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Weg. Für Waren mit einem Wert von weniger als 1.000 NZ$ steht ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Verfügung.

Die elektronische Anmeldung kann entweder über einen zugelassenen Broker oder das Portal Trade Single Window (www.tsw.govt.nz) oder über elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen. Letzteres erfordert den Erwerb einer speziellen Software. In beiden Fällen ist eine vorherige Zulassung durch die neuseeländische Zollverwaltung erforderlich.

Bei der Anmeldung sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl:

  • freier Verkehr,
  • Versandverfahren,
  • Vorübergehende Verwendung,
  • Veredelung,
  • Zolllager,
  • Verbringen in ein Zollfreigebiet,
  • Vernichtung oder
  • Wiederausfuhr.


Warenbegleitpapiere

Grundsätzlich sind folgende Papiere erforderlich:

Handelsrechnungen mit allen handelsüblichen Angaben wie:

  • Name und Anschrift des Verkäufers,
  • Name und Anschrift des Käufers,
  • Ort und Datum der Ausstellung,
  • Rechnungsnummer,
  • Angabe über die Beförderung,
  • Ursprungsland,
  • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke,
  • genaue Warenbezeichnung,
  • Brutto- und Nettogewichte,
  • Einzelpreise und Gesamtbetrag,
  • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt, ist der Sendung eine genaue Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer Sprache übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken und Nummern aufzuführen.

Frachtpapiere (Luft- oder Seefrachtbrief)

Gebühren für die Zollanmeldung

Für jede Zollabfertigung ist die Import Entry Transaction Fee zu zahlen. Hinzu kommen bei jeder Abfertigung Gebühren für die Quarantäneprüfung (biosecurity).

Gebühren in NZ$

Import Entry Transaction Fee

33,03

Inward Cargo Transaction Fee - Air

77,00

Inward Cargo Transaction Fee - Sea

520,00

(1 NZ$ = 0,5869 Euro, Stand 29.Septemper 2022)


Freier Verkehr

Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind sofort zu zahlen. Hierfür stehen mehrere Zahlungsarten zur Verfügung. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.


Versandverfahren

Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.


Vorübergehende Verwendung

Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Neuseeland benötigt werden, können zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung vor Fristablauf ist möglich. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung sind bei der Einfuhr Sicherheiten in Höhe der Eingangsabgaben zu zahlen, die bei der Einfuhr zum freien Verkehr zu zahlen gewesen wären (Zoll, ggf. Verbrauchsteuer, Umsatzsteuer). Die Sicherheiten werden erstattet, wenn die Waren fristgemäß wieder ausgeführt werden. Ein Verbleib der eingeführten Waren in Neuseeland ist möglich. Bei der zuständigen Zollstelle muss dann die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden.

Für Waren, die wieder ausgeführt werden sollen (Warenmuster, Werbematerialien, Ausstellungswaren, Berufsausrüstungen, wissenschaftliche Geräte) bietet sich das ATA-Verfahren an. Als Versandpapier dient das so genannte Carnet ATA. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Neuseeland und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Für den Warenverkehr mit Neuseeland  muss es in Englisch ausgefüllt werden. Waren, die mit Carnet ATA eingeführt werden, müssen wieder ausgeführt werden. Ein Verbleib in Neuseeland ist nicht gestattet.


Veredelung

Im Veredelungsverkehr wird in Neuseeland das Zollrückvergütungsverfahren angewendet. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben werden also bei der Einfuhr der Rohmaterialien zunächst erhoben. Sie werden bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse erstattet. Alternativ können sich Herstellungsbetriebe ein eigenes Zolllager einrichten lassen, in dem dann Waren für den Export produziert oder verarbeitet werden dürfen.


Zolllager

Waren, die in das neuseeländische  Zollgebiet eingeführt werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren aus dem Zollager entfernt werden und in das Zollgebiet gelangen. Es gibt öffentliche und private Zolllager. Öffentliche Zolllager werden von privaten Unternehmen betrieben. Sie stellen Lagerfläche gegen Entgelt an Dritte zur Verfügung. Private Zolllager können sich Unternehmen für eigene Zwecke von der zuständigen Zollbehörde genehmigen lassen. Im Normalfall sind Behandlungen, die über Erhalt und Pflege der eingelagerten Waren hinausgehen, nicht zulässig. Die neuseeländische Zollverwaltung hat nähere Informationen und eine Excel-Liste der bestehenden Lager unter folgender URL veröffentlicht:  https://www.customs.govt.nz/business/customs-controlled-areas



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