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Zollbericht Russland Automatische und nicht automatische Einfuhrlizenzen / Genehmigungen

Sanktionen Russlands gegenüber der Europäischen Union

Russland erließ ein Importverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel aus der EU, gleichzeitig wurden Visasperren für 89 Personen verhängt.

Importverbot für Lebensmittel

Als Reaktion auf restriktive Maßnahmen der Europäischen Union im Zuge des Ukraine-Konflikts hatte Russland mit dem Präsidentenerlass vom 6. August 2014 erstmalig ein Importverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel aus der Europäischen Union, den USA, Kanada, Australien und Norwegen für die Dauer eines Jahres verhängt. Als Reaktion auf die Fortsetzung der europäischen Sanktionen verlängerte auch der russische Präsident Wladimir Putin das Importverbot. Zuletzt verlängerte er es am 20. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Mit Verordnung vom 13.August 2015 hat die russische Regierung das Einfuhrverbot für Lebensmittel auf Albanien, Montenegro, Island und Liechtenstein ausgedehnt. Begründet wurde dieser Schritt mit der Unterstützung der europäischen Sanktionen durch diese Länder. Die für die EU geltenden Lebensmittelsanktionen wurden mit der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine am 1. Januar 2016 auch auf die Ukraine ausgedehnt. Daneben wurde im bilateralen Handel zwischen Russland und der Ukraine das im Rahmen der GUS vereinbarte Freihandelsabkommen von beiden Seiten ausgesetzt.

Mit Erlass vom 29. Juli 2015 hat Putin erstmals die Beseitigung der sanktionierten Waren ab dem 6. August 2015 angeordnet. Waren, die im Transitverkehr in andere Länder durch Russland befördert werden sollen hiervon nicht betroffen sein, wenn die veterinären und phytosanitären Begleitpapiere echt sind und mit der Ladung übereinstimmen und die zuständigen Behörden ausreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass die Waren ihren Bestimmungsort außerhalb Russlands erreichen und nicht in Russland entladen werden.

Dieser Erlass ist durch Regierungsverordnung Nr. 774 vom 31. Juli 2015 umgesetzt worden. Die zuständigen Behörden erhalten das Recht, die Ware zu beschlagnahmen und nach Erstellung eines Protokolls unter Anwesenheit von mindestens zwei unbeteiligten Zeugen zu vernichten. Dies muss durch Foto- und/oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

Folgende Waren unterfallen den Sanktionen:

Warenposition nach dem harmonisierten System

Warenbezeichnung

0103 (mit Ausnahme von 0103.10.000.0)

Lebende Schweine (mit Ausnahme von reinrassigen Zuchttieren)

0201

Fleisch von Rindern frisch oder gekühlt

0202*

Fleisch von Rindern gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0206 (mit Ausnahme von 0206.10.100.0, 0206.22.000.1, 0206.29.100.0, 0206.30.000.1, 0206.30.000.3, 0206.41.000.1, 0206.49.000.1, 0206.80.100.0, 0206.90.100.0***)

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207*

Fleisch und genießbare Schlachterzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210

Fleisch gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0301 (mit Ausnahme von 0301.11.000.0, 0301.19.000.0)

Fische, lebend (außer Setzlinge vom atlantischen Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss), Steinbutt (Psetta maxima) und Seebarsch (Dicentrarchus labrax), lebende Zierfische)

0302, 0303, 0304, 0305, ex 0306, ex 0307, 0308

Fisch, Krebstiere, Weichtiere und sonstige wirbellose Wassertiere (außer Saataustern und –miesmuscheln sowie Setzlinge von Litopenaeus vannamei)

ex 0401, ex 0402, ex 0403, ex0404, ex0405, 0406

Milch und Milchprodukte (mit Ausnahme von speziellen laktosefreien Milch und Milchprodukten, die für die diätetische Ernährung bestimmt sind)

0701(ausgenommen 0701.10.000.0),

0702.00.000, 0703 (ausgenommen 0703.10.110.0), 0704-0706,

0707.00,0708, 0709, 0710*, 0711, 0712* (ausgenommen 0712.90.110.0), 0713 (ausgenommen 0713.10.100.0), 0714

Gemüse, essbare Wurzeln und Knollen (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln, Steckzwiebeln, Zuckermaishybriden zur Aussaat und Erbsen zur Aussaat)

0801-0811, 0813

Früchte und Nüsse

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1503.00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1601.00

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

ex 1901.90.110. 0

ex 1901.90.910.0

ex 2106.90.920.0

ex 2106.90.980.4

ex 2106.90.980.5

ex 2106.90.980.9

Lebensmittelzubereitungen oder Fertigerzeugnisse (mit Ausnahme biologisch aktiver Zusatzstoffe; Vitamin-Mineral Komplexen; Aromen; Eiweißkonzentraten pflanzlichen und tierischen Ursprungs und ihrer Mischungen; Balaststoffe; Lebensmittelzusatzstoffe (auch Komplexe)

ex 1901.90.990.0

Lebensmittelzubereitungen oder Waren, die im gleichen Verfahren wie Käse hergestellt wurden und 1,5 GHT oder mehr Milchfett enthalten

2501.00**

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser (mit Ausnahme von biologisch aktiven Zusatzstoffen)

*Waren dieser Warengruppen sind zur Einfuhr erlaubt, wenn sie vollständig zur Herstellung von Kindernahrung bestimmt und diese Zweckbestimmung durch das Landwirtschaftsministerium bestätigt wird. **Mit Ausnahme von Waren, die für die Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder biologisch aktiven Zusatzstoffen bestimmt sind; die Zweckbestimmung wird durch das Ministerium für Industrie und Handel bestätigt. ***Mit Ausnahme von Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse bestimmt sind, bei Bestätigung der Bestimmung durch das Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation.

Bei der Einfuhr von Waren, die den in der Tabelle zuvor genannten Waren ähneln, können aufgrund eines Verdachts der Umgehung der Sanktionen stärkere Kontrollen durchgeführt und/oder die Einfuhr verweigert werden. Mehr dazu im Artikel über die Gefahren bei der Einfuhr sanktionsähnlicher Waren.

Visasperren 

Neben den Lebensmittelsanktionen verhängte Russland Visasperren (Einreiseverbote) gegen 89 Personen aus der Europäischen Union (Politiker und Militärs), sie gelten bis heute: 

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