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Zollmeldung Serbien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Serbien – Freihandelsabkommen mit der Eurasischen Wirtschaftsunion unterzeichnet

Bonn(GTAI) – Die Republik Serbien, vertreten durch die Premierministerin Ana Brnabic, hat das Freihandelsabkommen mit der Eurasischen Wirtschaftsunion am 25.10.2019 in der russischen Hauptstadt Moskau unterzeichnet. Für die Eurasische Wirtschaftsunion erfolge die Unterzeichnung durch den jeweiligen Regierungschef der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vertreter der Eurasischen Wirtschaftsunion. Das Abkommen baut auf dem bereits existierenden Abkommen mit Kasachstan, Russland und Weißrussland auf und stellt letztendlich eine Erweiterung auf die anderen Mitgliedstaaten und zugleich auch eine Vertiefung dar. Es sieht den Abbau von Zolltarifen und die Kooperation beim Abbau sonstiger Handelshemmnisse vor. Das Abkommen tritt 60 Tage nach der Notifikation über die Umsetzung aller erforderlichen Schritte in Kraft und hat keine zeitliche Begrenzung. Das Abkommen lehnt sich stellenweise direkt an das Marrakesch Übereinkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation(WTO) und des GATT 1994 an. So können die einzelnen Vertragsparteien aus den gleichen Gründen, wie im Abkommen vorgesehen, Importrestriktionen erklären. Darunter fallen Instrumentarien, wie die Erhebung von Zöllen zum Schutze der Handelsbilanz oder Anti Dumping Maßnahmen.

Weitere Regelungen finden sich in den Anhängen. In Anhang 1 findet sich eine Auflistung aller Waren, welche beim Import nach Serbien keine Zollfreiheit genießen und eine Auflistung der Waren die einer Kontingentierung unterfallen, vom Zollregime ausgenommen sind eine Reihe von Nahrungs- und Genussmittel wie Zucker, bestimmte Tabakprodukte oder alkoholische Produkte mit einem Alkoholgehalt unter 80%, daneben sind ebenfalls auch Kraftfahrzeuge und Traktoren erfasst, diese sind, anhand ihres HS Codes aufgeschlüsselt, tabellarisch verzeichnet. Andere Güter wie tabakhaltige Zigaretten oder reiner Alkohol unterliegen einer Kontingentregelung. In Anhang 2 finden sich die gleichen Regelungen für Waren mit dem Ursprung in Serbien, welche in die Eurasische Wirtschaftsunion exportiert werden sollen. Anhang 3 enthält Ausführungen zum Warenursprung.  Für Waren mit einem Wert von über 5000 Euro muss ein Ursprungszeugnis (Formblatts CT-2) verwendet werden. Ein Muster ist dem Anhang beigefügt. Bei Waren mit einem Wert von über 200 Euro und bis zu 5000 Euro muss eine Ursprungserklärung mit Hilfe des ebenfalls beigefügten Formblatts zur Erklärung über den Ursprung vorgelegt werden.  Bei Waren bis zu einem Warenwert von bis zu 200 Euro reicht eine einfache Erklärung, um in den Genuss der Zollvergünstigungen zu gelangen. Der Aufbau eines elektronischen Zertifizierungssystems ist ebenfalls vorgesehen, dieses soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommen erfolgen.

 

Das Abkommens kann im Originalformat hier abgerufen werden (Kommunikationssprache ist Englisch): https://docs.eaeunion.org/docs/en-us/01423624/iatc_28102019

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