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Zollbericht Serbien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollgesetz und Zollverfahren im Überblick

Das neue serbische Zollgesetz setzt auf Digitalisierung und Harmonisierung mit EU-Vorschriften. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Das neue Zollgesetz vereinfacht die Zollabfertigung

Das Zollgesetz Serbiens ist seit dem 17. Juni 2019 in Anwendung. Es soll vor allem einen Übergang auf digitale Prozesse, die Modernisierung und die Vereinfachung von Zollverfahren sicherstellen. Die Kommunikation zwischen den am Handel beteiligten Parteien und der Zollverwaltung soll ab 2023 vollständig auf elektronischem Wege erfolgen. Nicht zuletzt trägt es auch zu einer weiteren Harmonisierung mit der Zoll-Gesetzgebung der EU bei.

Analog dem Zollkodex der EU ist die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) für in Serbien ansässige und besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (serbisch: „Ovlasceni privredni subjekt" - OPS) kann je nach Status Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen. Das neue Zollgesetz hat den Status des OPS zusätzlich gestärkt. Ende 2021 hat Serbien die gegenseitige Anerkennung des AEOS-Status (AEO-Bewilligung "Sicherheit") mit Albanien und Nordmazedonien beschlossen.

Zu den neu eingeführten Vereinfachungen gehören außerdem die sogenannte zentrale Zollabwicklung und die Selbstbewertung. Die zentrale Zollabwicklung ist in Artikel 156 des serbischen Zollgesetzes geregelt. Danach kann der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Waren am Ort des Firmensitzes anmelden, aber an einem anderen Ort gestellen. Ort der Anmeldung und Ort der Gestellung können also auseinanderfallen.

Im Verfahren der Selbstbewertung (serbisch: „samoprocena“) kann die Zollverwaltung dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Aufgaben übertragen, die normalerweise die Zollverwaltung durchführt. Nach Artikel 160 handelt es sich um die Erledigung bestimmter Formalitäten, die der Bestimmung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und der Kontrolle unter zollamtlicher Überwachung dienen.

Das serbische Zollgesetz (serbisch: „carinski zakon") wurde im Amtsblatt „Sluzbeni glasnik RS" Nr. 95/2018 veröffentlicht. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen über die Form, den Inhalt, das Ausfüllen der Zollanmeldung sind in der entsprechenden Verordnung der serbischen Zollverwaltung zu finden. 

Zollverfahren: Überblick

Bei den Zollverfahren unterscheidet das neue Zollgesetz zwischen der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren) und den besonderen Zollverfahren. Zu den besonderen Zollverfahren zählen laut Artikel 183 folgende Verfahren:

  • Versand (Transit): Extern und intern
  • Lagerung: Zolllager und Freizone
  • Verwendung: vorübergehende Verwendung und Einfuhr zur besonderen Verwendung
  • Veredelung: aktive und passive Veredelung.

Die Verfahren „Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung“ sowie die aktive Veredelung mit Rückvergütungsverfahren sind im neuen Zollgesetz nicht mehr vorhanden.

20201006a_Grafik_Zollverfahren nach dem serbischen Zollgesetz_RZ
20201006a_Grafik_Zollverfahren nach dem serbischen Zollgesetz_RZ

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