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Zollmeldung Turkmenistan Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Turkmenistan – Neues Zollabfertigungsverfahren ab 1. September 2019

Bonn (GTAI) - Die Überführung von Fahrzeugen und Waren, die über die turkmenische Zollgrenze befördert werden sollen, erfolgt ab dem 1. September 2019 nach dem Zolltransitverfahren durch die automatisierte Zollabfertigung mit Hilfe des Versandmoduls T1/T2 des elektronischen Zollinformationssystems „ASYCUDA World“.

Um den Zolltransit genehmigt zu bekommen, muss der Beförderer der Abgangszollstelle alle Beförderungs- und Zolldokumente vorlegen. Diese Dokumente müssen folgende Angaben beinhalten:

1)     Angabe zum Namen und Ort des Absenders (Empfängers) der Waren

2)     Angaben zum Abgangsland (Bestimmungsland) der Waren

3)     Angaben zu Name und Ort des Frachtführers oder des Spediteurs

4)     Angaben über das Fahrzeug, mit dem die Waren durch Turkmenistan transportiert werden (ggf. auch über den Fahrer des Kfz)

5)     Angaben zur Art der Ware, Menge, Warenwert, Gewicht/Volumen, HS Code

6)     Angaben zur Gesamtzahl der Packstücke

7)     Angaben zur Bestimmungsort der Ware

8)     Informationen zu geplanten Umfrachten in andere Fahrzeuge

9)     Informationen über den geplanten Zeitraum des Warentransports

10)   Angaben zur Route

Die Angaben sollten möglichst in turkmenischer Sprache angegeben werden, um die Zollabfertigung nicht zu verzögern.

Derzeit werden die Zollkontrollen an der turkmenischen Grenze verschärft. Daher wird dazu geraten, alle Begleitdokumente und erforderlichen Angaben bereitzuhalten, um die Verweigerung einer Genehmigung zum Transit zu vermeiden. (KAP)

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