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Zollbericht Japan Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

Von Klaus Möbius | Bonn

Zolltarif

Der japanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des Harmonisierten Systems sind vier Codenummern (bezeichnet als Position) mit zwei weiteren Codenummern (Unterposition) vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Japan werden noch vier Ziffern für die weitere Unterteilung hinzugefügt. Japanische Zolltarifnummern bestehen somit grundsätzlich aus zehn Ziffern.

Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Japans können kostenlos in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission eingesehen werden.

Beispiele für im Jahr 2023 gültige Zollsätze (in Prozent):

HS-Position

Warenbezeichnung

Warenursprung

WTO

EU

1601

Wurstwaren

10

1,7

1905

feine Backwaren

20,4

11,1

2204

Wein

15 (mind. 67, max. 125 Yen/Liter)

frei

2918

Zitronensäure

6,5

1,1

3004

Antibiotika

frei

frei

6103

Bekleidung

10,9

frei

8443

Druckmaschinen

frei

frei

8703

Pkw

frei

frei

9403

Möbel

frei

frei

Quelle: Japanischer Zolltarif

Zollwert

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert. Der Zollwert berechnet sich nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren, d.h. der tatsächlich gezahlte, oder zu zahlende Preis. Hinzu kommen Provisionen, Vermittlungsgebühren, Verpackungsgebühren, Materialkosten, die Kosten für die Be- und Entladung sowie die Kosten für die Lieferung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet Japans einschließlich Fracht und Versicherung. Kosten, die nach dem Verbringen in das japanische Zollgebiet anfallen und im Kaufpreis enthalten sind, können abgezogen werden.

Begünstigungen für Entwicklungsländer

Japan gewährt Entwicklungsländern Zollvorteile bei der Einfuhr von Waren. Je nach Warenart werden ermäßigte Zölle oder Zollfreiheit gewährt. Die am wenigsten entwickelten Länder erhalten noch weiter gehende Zollzugeständnisse. Waren aus diesen Ländern können fast immer zollfrei eingeführt werden.

Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur gewährt, wenn die Waren auf direktem Weg nach Japan verschifft werden und von einem gültigen Präferenznachweis "Form A" begleitet werden.

Außertarifliche Zollbegünstigungen

Muster und Werbematerialien

Werbematerialien wie Prospekte oder Kataloge ohne Handelswert können abgabenfrei eingeführt werden.

Warenmuster können abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie zweifelsfrei als Muster erkennbar oder von geringem Wert sind. Als Richtgröße kann dabei ein Zollwert der eingeführten Waren von insgesamt nicht mehr als 5.000 Yen (ca. 33,80 €; Stand 25.April 2023) gelten.

Nicht abgabenfreie Muster können als vorübergehende Einfuhr abgefertigt werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt werden. Für die Einfuhrabgaben sind Sicherheiten zu leisten, die bei Wiederausfuhr erstattet werden.

Untergegangene oder beschädigte Waren

Für Waren, die vor der zollamtlichen Freigabe untergehen oder beschädigt werden, können die Zölle auf Antrag - der erlittenen Wertminderung entsprechend - vermindert oder erlassen werden.

Umzugsgut

Persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Japan im Besitz und im Gebrauch des Reisenden standen, dürfen als Umzugsgut abgabenfrei eingeführt werden. Automobile, Schiffe und Flugzeuge sind jedoch nur abgabenfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Einfuhr seit mindestens einem Jahr im Eigentum des Umziehenden stehen. Diese Waren dürfen auch nicht in Japan verkauft werden.

Reiseverkehr

Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Wäsche, Schuhe, Toilettenartikel usw., können zollfrei eingeführt werden.

Zollfrei sind außerdem im persönlichen Handgepäck:

Ware

Höchstmenge

Alkoholische Getränke

drei Flaschen à 760 ml

Tabakwaren

(insgesamt maximal 500 Gramm)

Zigarren

100 Stück

Zigaretten

400 Stück

Parfums

zwei Unzen (ca. 57 Gramm)

Andere Waren

bis zum Gesamtwert von 200.000 Yen

Ein Einfuhrverbot besteht für Drogen, Betäubungsmittel aller Art, Waffen, Munition, Sprengstoffe, Plagiate sowie gefälschte Wertpapiere.

Kleinbetragsregelung

Für Waren mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als 10.000 Yen (ca. 69 Euro; Stand 6. April 2023) werden Zölle grundsätzlich nicht angefordert.

Gebühren für die Zollabfertigung

Die Abfertigung während der normalen Öffnungszeiten der Zollämter (08.30 bis 17.00 Uhr) ist gebührenfrei.

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