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Zollbericht Moldau Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Von Karin Appel | Bonn

Waren aus der Lebensmittelbranche, Kosmetik, Baumaterialien, Erzeugnisse der Haushaltschemie, Kinderbekleidung, Spielzeug, Erzeugnisse aus Kunststoffen sowie einige andere Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat eingeführt werden. Das Hygienezertifikat bescheinigt die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Ware und wird vom Dienst für die staatliche Gesundheitsaufsicht ausgegeben. Das Hygienezertifikat selbst ist kostenfrei. Die dem Hygienezertifikat zugrundeliegende sanitäre Expertise der Waren in akkreditierten Laboratorien ist jedoch kostenpflichtig. Das Zertifikat wird entweder für die Dauer eines Jahres aufgrund des Liefervertrages vergeben oder für die Dauer des Verfallsdatums der hergestellten Produkte. Die Liste der Waren, für die ein Hygienezertifikat benötigt wird, findet sich im Anhang 1 der moldauischen Regierungsverordnung Nr. 384 vom 12. Mai 2010.

Veterinäre Kontrolle

Lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, Veterinärarzneimittel sowie Futtermittel unterliegen der veterinären Kontrolle. Das bedeutet, für die Einfuhr von lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird ein Veterinärzertifikat des Herkunftslandes benötigt. In Deutschland ist für die Ausstellung eines Veterinärzertifikats der Amtstierarzt zuständig. Moldau akzeptiert Vordrucke der EU, die diese für Einfuhren aus Drittländern fordert, wenn diese von der EU für die Ausfuhr nach Moldau ausgestellt werden.

Daneben wird aber auch ein veterinär-sanitäres Gutachten für die Einfuhr benötigt, das vom Importeur zur beantragen ist. Je nach Art der einzuführenden Ware unterscheiden sich die Anforderungen an die Erlangung eines solchen Gutachtens. Nur bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens und des Veterinärzertifikats des Ursprungslandes, wird vom Amtstierarzt der Republik Moldau eine Einfuhrerlaubnis erteilt. Ohne eine solche Einfuhrerlaubnis kann die Ware nicht vom Zoll abgefertigt werden.

Lebende Tiere müssen bis zu 30 Tage in Quarantäne verbleiben, bevor sie freigegeben werden.

Veterinärarzneimittel unterliegen der staatlichen Registrierung. Zuständig für die gesamte veterinäre Kontrolle, Registrierung der Arzneimittel, Vergabe der Einfuhrerlaubnisse und Gutachten ist die Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit.

Phytosanitäre Kontrolle

Der phytosanitären Kontrolle unterliegen unter anderem Pflanzen, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, Hölzer und Erzeugnisse daraus wie Papier und Pappe, Baumwolle und einige andere Erzeugnisse.

Zuständig für die phytosanitäre Kontrolle ist ebenfalls die Agentur für Lebensmittelsicherheit. Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die der phytosanitären Kontrolle unterfallen, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses in Deutschland sind die Pflanzenschutzdienste der Länder. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Seite des Julius-Kühn-Instituts.

Der Einführer hat der Nationalen Agentur für Lebensmittelsicherheit 24 Stunden vor der Einfuhr auf elektronischem Weg die beabsichtigte Einfuhr sowie die hierfür gewählte Zolldienststelle anzuzeigen.

Wie auch bei der veterinären Kontrolle, sind auch für die phytosanitäre Kontrolle nur bestimmte Zolldienststellen ermächtigt. Diese befinden sich ebenfalls im Anhang der Regierungsverordnung Nr. 1.073 vom 19. September 2008. In Anhang 2 des der genannten Verordnung sind alle Erzeugnisse, die der phytosanitären Aufsicht unterliegen, aufgeführt.

Zur Einfuhr von Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln wird eine Einfuhrerlaubnis benötigt. Zuvor muss das jeweilige Mittel staatliche registriert werden. Zuständig für die Registrierung ist das Staatliche Zentrum für Zertifizierung und Approbation von Pflanzenschutz- und Düngemittel. Nur der Hersteller oder sein offizieller Händler/Bevollmächtigter können zunächst eine Approbation mit anschließender Registrierung beantragen. Die Registrierung ist für die Dauer von sieben Jahren gültig, bei Bedarf weiterer Untersuchungen kann die Registrierung auch nur für zwei Jahre erfolgen. Diese Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Stellt der Inhaber des Registrierungszertifikats nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Registrierungsfrist einen Antrag auf Verlängerung, gilt die Registrierung als erloschen. Das Mittel wird aus der Datenbank entfernt und eine Einfuhrerlaubnis kann somit nicht mehr erteilt werden.

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