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Zoll
Zollbericht Angola Zollgesetz und Zollverfahren
Soll die Ware endgültig im Zollgebiet Angolas verbleiben, kommt das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht.
13.10.2020
Von Andrea Mack
Artikel 51 des angolanischen Zollgesetzes sieht folgende Abfertigungsmöglichkeiten vor:
Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die Zollverwaltung, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere Einschränkungen über die Ware verfügen.
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren zur Reparatur oder Ausbesserung mit Bewilligung der Zollbehörde vorübergehend in Angola eingeführt werden. Es ist eine Sicherheit in Höhe von 50 Prozent der Einfuhrabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr rückerstattet wird. Warenmuster ohne Handelswert sind zollfrei. Die Wiederausfuhrfrist beträgt 12 Monate. Eine einmalige Fristverlängerung ist auf Antrag möglich. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Angola nicht angewendet.
Im Zolllagerverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung in einem öffentlichen oder privaten Zolllager abgabenfrei eingelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit. Die Allgemeine Steuerverwaltung AGT kann Sonderzolllager für Gefahrgut und andere sensible Waren bewilligen, deren Erhalt besondere Einrichtungen erfordert. Die Höchstlagerdauer beträgt 12 Monate. Eine einmalige Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.
Für Waren, die von Unternehmen mit Sitz in der Provinz und Exklave Cabinda im Rahmen des „Regime Aduaneiro Especial“ eingeführt werden, gelten ermäßigte Zoll- und Mehrwertsteuersätze in Höhe von zwei Prozent. Für Lebensmittel wird nur ein Prozent Zoll erhoben. Bemessungsgrundlage ist der fob-Warenwert (free on board). Von der Begünstigung ausgenommen sind die Ölindustrie und Importeure, die bereits von anderen Zollzugeständnissen profitieren. Gleichfalls ausgenommen sind bestimmte Waren wie alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schmuck, Uhren und Fahrzeuge.
Die angolanische Regierung gewährt Unternehmen, die sich in der Sonderwirtschaftszone Luanda-Bengo ansiedeln, Steuervergünstigungen und Wettbewerbsvorteile. Weitere Informationen über die Zona Económica Especial (ZEE) können unter https://zee.co.ao abgerufen werden. Informationen zu Investitionsmöglichkeiten im Land erteilt die angolanische Agentur für Investitions- und Exportförderung AIPEX unter http://www.aipex.gov.ao.
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