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Zollbericht Belarus Veredelung

Besondere Zollverfahren

Die Einfuhr von Waren nach Belarus ist auch durch besondere Zollverfahren, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, möglich. 

Zolllager


Eingeführte Waren können in Zolllagern unter zollrechtlicher Kontrolle, ohne Erhebung von Zöllen und Steuern und ohne Anwendung nichttarifärer Maßnahmen, gelagert werden. Der Verbleib der Waren im Zolllagerverfahren ist auf drei Jahre beschränkt. Waren mit beschränkter Haltbarkeit müssen mindestens 180 Tage vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums aus dem Zolllager entnommen werden.

Die gelagerten Waren dürfen mit Bewilligung der Zollverwaltung den üblichen Behandlungen, die ihrer Erhaltung dienen sowie Behandlungen zur Vorbereitung ihres Weiterverkaufs und Transports wie Sortieren, Verpacken, Markieren und Verladen, unterzogen werden. Außerdem dürfen Warenmuster und -proben entnommen werden. Die Zollager werden von registrierten juristischen Personen des jeweiligen Mitgliedstaates der EAWU betrieben. Ein Verzeichnis der verfügbaren Zolllager steht in der elektronischen Datenbank der Wirtschaftskommission der EAWU zur Verfügung.

Ein Verzeichnis der Inhaber von Zollagern, in denen die Ware nur vorübergehend gelagert werden kann, steht ebenfalls auf der Seite der EAWU zur Verfügung.

Aktive Veredelung


Bei der Einfuhr von Waren, die zur Verarbeitung in Belarus eingeführt und wieder ausgeführt werden sollen, empfiehlt sich das Zollverfahren der aktiven Veredelung. Dabei werden weder Einfuhrzölle und Steuern erhoben, noch handelspolitische Maßnahmen angewandt. Unabhängig davon müssen Gebühren für die Zollabfertigung entrichtet werden. Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:

  • Ver- bzw. Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei sie ihre Eigenschaften verlieren;
  • Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage;
  • Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Austausch ihrer Bestandteile;
  • Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden.

Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag des Zollanmelders von der jeweils zuständigen Behörde erteilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Warenart. Bewilligungsvoraussetzungen, Fristen und Zuständigkeiten sind in der Durchführungsverordnung des Ministerrats der Republik Belarus vom 13. Oktober 2011 Nr. 1373 geregelt.

Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Nach der Veredelung muss die Ware wieder ausgeführt werden. Dabei werden ebenfalls keine Ausfuhrzölle erhoben. Reste und Abfälle müssen, soweit sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Vorübergehende Verwendung


Wenn Waren nur vorübergehend genutzt und anschließend wieder ausgeführt werden, sind diese im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abzufertigen. Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen vorübergehend eingeführt werden. Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.

Der Zollanmelder ist verpflichtet, die Ware innerhalb der festgesetzten Frist (maximal zwei Jahre) unverändert wieder auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen. Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben.

Dabei werden für jeden begonnenen Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, drei Prozent vom Gesamtbetrag der Einfuhrabgaben, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen wären, erhoben. Bei einem Wechsel in ein anderes Zollverfahren, beispielsweise der Anmeldung zur Überlassung zum internen Gebrauch wird die Differenz der bereits gezahlten zu den zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist die Einfuhr der Ware, nicht die Anmeldung zum jeweiligen Verfahren.

Carnet ATA


Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft, mit dem die Ein- und Wiederausfuhr von Gütern in den Vertragsparteien des "Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961 sowie der Istanbuler Konvention von 1990 möglich ist. Die Ein- und Wiederausfuhr ist unter erleichterten Bedingungen möglich. Beispielsweise werden keine anderen Dokumente für die Zollabfertigung benötigt. Zudem ist das Carnet während seiner Geltungsdauer mehrfach verwendbar. Die Einfuhr folgender Waren nach Belarus ist mit einem Carnet ATA möglich:

  • Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster;
  • Berufsausrüstungsgegenstände;
  • Waren zu Ausbildungs-, wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken;
  • Verpackungsmaterial.

Belarussische Zollstellen akzeptieren das Carnet ATA in englischer, belarussischer und russischer Sprache.

Carnet TIR 

Belarus ist dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR angeschlossen, sodass ein erleichtertes Versandverfahren mit der entsprechenden Zollanmeldung mit dem Carnet TIR möglich ist.

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