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Zollbericht Belarus Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Zollanmeldung


An der belarussischen Grenze werden die Waren dem Zollamt gestellt und je nach Beförderungsart entsprechende Warenbegleitpapiere vorgelegt. Wird die Ware im Rahmen des Zolltransits an ein Zollamt im Binnenland befördert, erfolgt an der Zollgrenzstelle eine vorläufige Zollbehandlung, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern. Je nach Warenart werden veterinäre und phytosanitäre Kontrollen durchgeführt. Danach kann die Ware im Rahmen des Zolltransits unter zollrechtlicher Überwachung ins Binnenland oder andere Länder der Zollunion befördert werden, wo sie beim Bestimmungszollamt gestellt wird. Bis zur Freigabe der Ware durch den Zoll verbleibt diese in Lagern der vorübergehenden Verwahrung, jedoch nicht länger als zwei Monate. Bei Bedarf kann die abschließende Zollabfertigung bereits beim Grenzzollamt durchgeführt werden.

Die Zollanmeldung wird in der Regel in elektronischer Form (bei Ausnahmen auch in schriftlicher Form) durchgeführt. Im "Unified Portal of E-Services" werden nach dem "Single-Window-Prinzip" alle erforderlichen Zolldokumente eingereicht. Um das Onlinesystem nutzen zu können, muss man sich über die offizielle Website zunächst registrieren. Registrieren können sich nur in Belarus ansässige Personen, zum Beispiel der belarussische Käufer, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist. Nur in wenigen bestimmten Fällen darf eine ausländische Person als Anmelder/Importeur auftreten, wenn zum Beispiel der Eigentümer der Waren diese nur zur vorübergehenden Verwendung einführt.


Begleitpapiere


Grundsätzlich müssen neben der Zollanmeldung folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Vollmacht (falls Zollanmelder und Versender/Wareninhaber nicht personenidentisch sind);
  • Kommerzielle Dokumente (Kaufvertrag, Handelsrechnung, Pro-forma-Rechnung);
  • Pack- und Ladelisten;
  • Transport-/Frachtpapiere (CMR, CIM, Konnossement, Luftfrachtbrief);
  • soweit vorhanden und notwendig: Lizenzen und/oder Bescheinigungen für Waren, die Einfuhrbeschränkungen oder einer staatlichen Registrierung unterliegen; dazu gehören auch veterinäre, sanitäre und phytosanitäre Bescheinigungen/Zeugnisse und Konformitätsdokumente.

Gemäß Artikel 166 des Zollregulierungsgesetzes der Republik Belarus vom 10. Januar 2014 Nr. 129-3 und Artikel 183, 62 Zollkodex der Zollunion wird ein IHK-Ursprungszeugnis grundsätzlich nicht verlangt, es sei denn, die Bedingungen des Kaufvertrags sehen dies vor oder die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen hängt vom Ursprung der Ware ab. In diesem Fall kann der nicht präferenzielle Nachweis durch eine Ursprungserklärung oder ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Wenn die Zollbehörden Zweifel an der Herkunft haben, können sie auf den Nachweis durch ein Ursprungszeugnis bestehen.

Die Dokumente werden in Original oder in Kopie vorgelegt. Die Kopien werden bei der Zollanmeldung nach Bedarf mit Originalen verglichen. Bei der elektronischen Zollanmeldung müssen Dokumente in elektronsicher Form (Scan) vorgelegt werden. Dies entbindet den Anmelder jedoch nicht von der Pflicht, die Dokumente zum Zeitpunkt der Zollanmeldung und -abfertigung vorzuhalten. Die obengenannten Dokumente sind in belarussischer oder russischer Sprache vorzulegen. In anderen Fällen kann die Zollverwaltung Übersetzungen in die Landessprache verlangen.


Vorabanmeldung


Seit dem 1. Juli 2019 muss eine Vorlage vorläufiger Informationen über Waren, die zur Einfuhr in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion bestimmt sind und auf dem Luft-, Straßen-, Schienen- und Wasserweg befördert werden, gemäß den neuen Struktur- und Formatbestimmungen erfolgen, die auf entsprechenden Entscheidungen des Ausschusses der Eurasischen Wirtschaftskommission beruhen.

Für Waren, die im Straßenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer, Zollrepräsentanten oder andere Wirtschaftsbeteiligte übermittelt werden. Bei einer Beförderung im Schienenverkehr sind die Daten zwei Stunden vor Grenzübertritt durch den Beförderer zu übermitteln. An den Beförderer selbst sind die geforderten Daten spätestens vier Stunden vor Grenzübertritt zu übermitteln.

Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind:

  • Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden;
  • Waren in internationalen Postsendungen;
  • Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden;
  • Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden;
  • Militärfracht.

Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind vorerst von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.


Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 


Die Abfertigung zum freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Belarus in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Einfuhrabgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU. Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Pflanzliche und tierische Erzeugnisse und solche, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, können außerdem von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär- epidemiologischen Kontrollen unterzogen werden.

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