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EAWU / ArmenienZolltarif, Einfuhrzoll / Umsatzsteuer
Zoll
Zollbericht EAWU Zolltarif, Einfuhrzoll
In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.
02.03.2020
Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der EAWU werden Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, ggf. Verbrauchsteuern und andere Zollgebühren erhoben. Nur für bestimmte Waren oder im Rahmen einiger Zollverfahren werden steuerliche Vergünstigungen wie Zoll- oder Einfuhrumsatzsteuerbefreiung eingeräumt (s.o.).
Der Zolltarif Armeniens ist nach dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation aufgebaut. Die ersten sechs Stellen jeder einer bestimmten Ware zugeordneten Warennummer sind weltweit identisch.
Die meisten Zollsätze sind Wertzölle (z.B. 15% vom Zollwert auf Haushaltswaschmaschinen). Es gibt jedoch auch spezifische Zollsätze (z.B. 0,12 Euro/1 kg auf Reis) oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen Zoll darstellen (z.B. 15%, aber mind. 0,3 Euro/1 kg auf Käse und Quark).
Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert. Dieser Wert wird erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur armenischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind. Bei dem Zollwert handelt es sich also i.d.R. um den cif-Wert (cost, insurance, freight) der Ware.
Um eine Präferenzbehandlung wie z.B. Zollfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss die Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware bei der Einfuhr bescheinigt werden können. Dies geschieht entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Ursprungserklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf Antrag vom deutschen Zoll ausgestellt.
Auf dem Handelspapier, meistens auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer für Waren in unbegrenzter Menge die Ursprungserklärung ausfertigen. Bei Warensendungen, die Ursprungserzeugnisse bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro enthalten, kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung ausfertigen. Die Erklärung muss maschinenschriftlich auf der Rechnung erfolgen und eigenhändig vom Ausführer unterzeichnet werden.
Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.“ Eine abweichende, eigenmächtige Textfassung ist nicht zulässig.
Die Einfuhrumsatzsteuer in Armenien beträgt 20 Prozent. Bemessungsgrundlage ist dabei der Zollwert und die Zollsätze. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird auch die Verbrauchsteuer mit einbezogen.
Bei der Einfuhr von Waren mit EAWU-Status ist die Steuerbemessungsgrundlage der Wert des Kaufpreises der Waren und gegebenenfalls die zusätzliche Verbrauchsteuer.
Für Privatpersonen, die Waren für den persönlichen Gebrauch einführen und dabei die von der Regierung festgelegten Grenzen für die zollfreie Einfuhr überschreiten, wird die Einfuhrumsatzsteuer gemäß den Vorschriften des Steuergesetzbuchs und des Zollgesetzbuchs Armeniens berechnet.
Für die Prüfung und Registrierung von Waren erhebt der armenische Zoll Gebühren.
Für Fahrzeuge, die nach Armenien befördert werden sowie für die Verzollung von Währungen und Devisen, die von Banken überwiesen werden, wird eine Zollgebühr von 3500 armenischen Drahm (AMD) erhoben.
Weitere Gebühren:
Für die zollamtliche Überwachung und Registrierung von Gütern, die über Rohrleitungen und Fernleitungen befördert werden, werden 500 000 Drams pro Monat für die in dieselbe Richtung beförderten Güter erhoben. Zusätzlich berechnen die Zollbehörden 1000 AMD für jedes ausgestellte Dokument.
Beim Transit durch das Zollgebiet wird je hundert Kilometer eine Zollgebühr von 10000 AMD erhoben. In den in Artikel 218 des Zollkodex der EAWU vorgesehenen Fällen kann die Zollbehörde über die obligatorische Versendung von Waren entscheiden, in anderen Fällen erfolgt die Zollsendung auf schriftlichen Antrag des Beförderers.
Die Zollgebühr für die Zollkontrolle von Fahrzeugen wird wie folgt berechnet:
Die Zollbehörde ist verpflichtet, für jede Vorentscheidung über die Erteilung eines Vorabentscheidungsersuchens über die Einreihung von Waren eine Gebühr in Höhe von 30 000 AMD zu verlangen.
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