(Stand: 29.05.2020)
Die neuen Regeln sollen nach dem Ende der Übergangsphase gelten. Ob eine Einigung erzielt werden kann, ist aber weiterhin ungewiss.
Nach dem Ende der Übergangsphase verlässt das Vereinigte Königreich (VK) endgültig den Binnenmarkt und die Zollunion. Das Ausscheiden wird erheblichen Einfluss auf den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und dem VK haben. Das Verhandlungsmandat der EU gibt einen guten Überblick darüber, wie sich die EU die Zukunft des Handels mit den Briten vorstellt. Mit dem Entwurf für ein Freihandelsabkommen konkretisiert die EU ihre Vorschläge. Kapitel IV des Entwurfs behandelt das Thema Warenverkehr.
Zölle
Sowohl die EU als auch das VK haben sich bereits in der Politischen Erklärung über die zukünftigen Beziehungen, die parallel zum Austrittsabkommen verabschiedet wurde, auf ein gemeinsames Ziel geeinigt: Es soll weder Zölle noch mengenmäßige Beschränkungen geben. Artikel GOODS 5 spiegelt dieses Ziel wider und enthält sogar ein Verbot, Zölle auf Waren mit Ursprung in der EU bzw. im VK zu erheben.
Die EU macht die Zollfreiheit für alle Waren jedoch von bestimmten Bedingungen abhängig. Grundvoraussetzung für diese umfangreichen Zugeständnisse ist die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dazu zählen die Bereiche staatliche Beihilfen, Wettbewerbsrecht, Beschäftigung und Soziales, Umweltstandards, Klimawandel sowie Steuern. Diese Themen sollen nach Wunsch der EU ebenfalls im Partnerschaftsabkommen geregelt werden. Es finden sich hierzu ausführliche Vorschläge im Entwurf des Abkommens.
Ursprungsregeln
Das EU-Verhandlungsmandat sieht für das Abkommen mit dem VK Standard-Ursprungsregeln vor, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Der Textentwurf selbst, beziehungsweise der entsprechende Anhang über produktspezifische Ursprungsregeln, enthält noch eine Leerstelle.
Weiterhin sieht der Textentwurf die Möglichkeit der bilateralen Kumulierung vor (Artikel ORIG 4). So könnten bestehende Lieferketten aufrechterhalten werden. Ein Vorschlag für diagonale Kumulierung mit anderen Drittstaaten, wie beispielsweise im Pan-Euromed-Übereinkommen vorgesehen, ist im Vertragsentwurf nicht enthalten.
Technische Handelshemmnisse
Kapitel 4 behandelt technische Handelshemmnisse. Ziel ist es, nicht notwendige technische Handelshemmnisse in Bezug auf technische Regulierungen, Standards und Konformitätsbewertungen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Der Vorschlag verweist auf internationale Standards als Basis für technische Regulierung sowie Test- und Zertifizierungsanforderungen. Eine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist im Entwurf nicht enthalten.
Zollkooperation
Mit dem Austritt aus der EU verlässt das VK nach dem Ende der Übergangsphase die Zollunion und den Binnenmarkt und wird somit zu einem Drittland. Zollrechtliche Bestimmungen sind daher im Warenverkehr zu beachten, unabhängig davon, ob es ein Freihandelsabkommen geben wird oder nicht.
Der Vertragsentwurf der EU behandelt Zoll- und Handelserleichterungen in Kapitel fünf. Beide Verhandlungspartner streben eine möglichst enge Zusammenarbeit an. Dies spiegelt sich im Textentwurf wider. Angestrebt werden beispielsweise die gegenseitige Anerkennung des AEO, Kooperationen im Bereich Risikomanagement und Austausch von Informationen.