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Zollbericht Iran Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrnebenabgaben geknüpft.

Einfuhrzoll und Handelsgewinnabgabe

Der iranische Zolltarif wird zu Beginn jedes iranischen Jahres als Anhang zu den „Export-Import Regulations“ vom Generaldirektorat für Export- und Importvorschriften im Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel (MIMT) veröffentlicht. Die Nomenklatur basiert auf dem „Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)“ mit 21 Abschnitten, 97 Kapiteln, vierstelligen Positionen und sechsstelligen Unterpositionen. Für eine Vielzahl von Waren sieht der iranische Tarif weitere Unterteilungen bis zu acht Stellen vor. Im nationalen Kapitel 98 des Tarifs sind die tariflich begünstigten Abgabensätze für Teile zur Verwendung in der industriellen Montage von Kraftfahrzeugen, Traktoren und Straßenbaumaschinen aufgeführt.

Der im Zolltarif aufgeführte Einfuhrabgabensatz setzt sich aus Einfuhrzoll und Handelsgewinnabgabe (Commercial Benefit Tax – CBT) zusammen. Der niedrigste Abgabensatz beträgt 5 Prozent, daneben existieren grundsätzlich sieben weitere Sätze mit 10, 15, 20, 26, 32, 40 und 55 Prozent. Der niedrigste Abgabensatz gilt für Rohstoffe und Investitionsgüter, die nicht im Iran gewonnen oder hergestellt werden. Die hohen Abgabensätze ab 32 Prozent gelten vor allem für Luxusgüter und Waren, die im Iran produziert werden (z.B. Elektro-Haushaltsgeräte, Bekleidung). Für Personenkraftwagen gelten Abgabensätze von bis zu 100 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der für die Ware gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich Transport- und Versicherungskosten (Wert CIF) bis zur Eingangszollstelle im Iran.

Nachfolgend eine Aufstellung bestimmter Investitionsgüter mit dem Einfuhrabgabensatz:

HS-Codenummer

Warenbezeichnung

Einfuhrabgabensatz (in Prozent)

84.13

Flüssigkeitspumpen

5 / 10 / 15 / 20

84.20

Kalander und Walzwerke

5

84.26

Krane

10

8428 40

Rolltreppen und Rollsteige

20

84.29 – 84.30

Baumaschinen

5 / 10 / 20

84.38

Lebensmittelmaschinen

5 / 10

84.39 – 84.41

Papiermaschinen

5

8443.11 – 8443.19

Druckmaschinen

5 / 10

84.45 – 84.49

Textilmaschinen

5

84.56 – 84.65

Werkzeugmaschinen und Teile (außer 8463.10 Ziehbänke: 15)


5 / 10

84.77

Kunststoffmaschinen (Teile 8477.90: 5)

10 / 15

8479.50

Industrieroboter

5

8479.71-79

Fahrgastbrücken

10

84.84

Dichtungen

15

84.86

Maschinen zur Halbleiterfertigung

5

85.01 – 85.02

Elektromotoren, Stromerzeugungsaggregate

5 / 10 / 15 / 20

8517.12.10

Mobiltelefone

5

8530.10

Verkehrssignal- und Steuergeräte für Schienenwege

20

85.34

Gedruckte Schaltungen

20

85.37

Elektroschränke und Konsolen

5 / 10 / 26

8541.40.10

Solarpanel

20

85.42

Elektronische integrierte Schaltungen

5

85.44

Kabel

15 / 20 / 26

Quelle: Export-Import Regulations Iran 1397 (2018/2019), MIMT-Erlass aus dem iranischen Jahr 1399 (2020/2021)

Mehrwertsteuer

Zum Zeitpunkt der Einfuhr wird die iranische Mehrwertsteuer mit einem Steuersatz von 9 Prozent erhoben. Von der Mehrwertsteuer befreit sind u.a. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Grundnahrungsmittel, Fischereierzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse und Bücher. Besteuerungsgrundlage bei Importen ist der CIF-Wert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Mehrwertsteuer selbst).

Zollbegünstigungen

Für Maschinen, Ausrüstungen und Komponenten zur Verwendung in folgenden Industrien gilt mit Bewilligung der zuständigen iranischen Ministerien ein begünstigter Einfuhrabgabensatz von 5 Prozent:

  • Herstellung von Turbinen, Generatoren und Ausrüstungen zur Verwendung in Kraftwerken
  • Produktion von vorgefertigten Gebäuden
  • Instandsetzung der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrien
  • Produktion von Krafträdern
  • Herstellung von Telekommunikationsausrüstungen zur Verwendung in vom Ministerium für Telekommunikation und IT notifizierten Projekten.

Waren ohne Handelscharakter (z.B. entsprechend gekennzeichnete Warenmuster) können bis zu einem Wert von 50 USD abgabenfrei eingeführt werden.


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