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Zollbericht Japan Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Für  bestimmte Waren gelten Verbote oder Beschränkungen.

Von Klaus Möbius | Bonn

Einfuhrbeschränkungen

Im Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU haben die Vertragsparteien vereinbart, sich bei neuen Einfuhrvorschriften abzustimmen um die Hindernisse im Warenverkehr zu minimieren.

Besonders erwähnt werden Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (Artikel 6.1 bis 6.16) und Technische Handelshemmnisse (Art. 7.1 bis 7.14). Für den Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gibt es einen eigenen Anhang 2 C. Ebenso für den Handel mit Wein (Anhänge 2D und 2E) und Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang 6). Vereinbart wurde jeweils ein intensiver Informationsaustausch und die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung bestehender Vorschriften.

Agrarsektor

Lebensmittel

Die rechtliche Grundlage für die Einfuhr von Lebensmitteln bildet der "Food Sanitation Act" mit den dazu erlassenen Nebenbestimmungen.

Grundsätzlich bedarf jede natürliche oder juristische Person, die in Japan als Importeur von Lebensmitteln auftritt, einer Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt. An den Quarantänestationen der 32 dafür vorgesehenen Einfuhrzollstellen lässt das Ministerium prüfen, ob die importierten Lebensmittel den geltenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften bestehen insbesondere für folgende Bereiche: Lebensmittelzusätze, Rückstände sowie Herstellung und Verpackung. Einen umfassenden Überblick hat das Ministerium hier veröffentlicht.

Etikettierung

Gefordert sind Angaben zu Warenart, Mindesthaltbarkeit, Inhaltsstoffen und Nährwert. Bei frischem Obst und Gemüse sowie bei genussfertig zubereiteten Nahrungsmitteln ist die Angabe des Ursprungslandes ist erforderlich.

Zuständige Behörde in Japan ist die Agentur für Verbraucherangelegenheiten. Dort sind die bestehenden Vorschriften in englischer Sprache abrufbar.

Agrarstandards

Das japanische Landwirtschaftsministerium bietet Informationen zu Agrarstandards . Die Pflanzenschutzstelle des japanischen Agrarministeriums bietet zahlreiche Informationen zum Handel mit Agrarwaren und betreibt eine Datenbank, in der die Einfuhrbestimmungen für verschiedene Pflanzen abrufbar sind. 

Waren, die Gegenstand des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) sind, können nur dann eingeführt werden, wenn eine Lizenz des japanischen Wirtschaftsministeriums (METI) vorliegt.

Das Julius-Kühn-Institut bietet auf seinen Internetseiten ebenfalls Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in Japan.

Gewerbliche Waren

Im Bereich der gewerblichen Waren sind Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Gebrauchssicherheit (zum Beispiel Etikettierung) zu beachten. Es gibt Gesetze über elektrische Waren und Materialsicherheit, Sicherheit von Verbraucherprodukten, gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen, Bewertung von Chemikalien und Messwesen. Ferner gibt es Bestimmungen für gefährliche Substanzen, Pharmazeutika, Düngemittel, Explosivstoffe, Kleidung, persönliche Gegenstände, Sport- und Freizeitartikel, Spielzeuge und Spiele, Einrichtungsgegenstände, elektrische und elektronische Waren, Küchenausstattungen und -geräte sowie Medizin und Kosmetika.

Technische Normen

Aber auch technische Normen müssen eingehalten werden, soll die Ware problemlos absetzbar sein. Internationale technische Normen können gegen Entgelt vom Beuth-Verlag per Internet bezogen werden. Der TÜV Rheinland bietet ebenfalls gegen Entgelt Beratung zu technischen Normen und Vorschriften. Neben verbindlichen Normen gibt es freiwillige Standards, die die Vermarktung erleichtern können. 

Holzverpackung

Japan verlangt die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Der Standard kann auf den Internetseiten des Julius-Kühn-Instituts heruntergeladen werden. Der Standard enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, muss entweder mit Methylbromid begast, oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein. Die japanischen Behörden behalten sich vor, das Risiko einer Einschleppung von Schädlingen durch Holzverpackungen neu zu bewerten. Gegebenenfalls wird entschieden ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 

Holzverpackungen, die nicht dem ISPM Standard Nr. 15 entsprechen, werden in Japan kostenpflichtig seuchenrechtlich behandelt. In Frage kommen Desinfektion, Verbrennen oder Zurückweisung. 

Es wird empfohlen bei Sendungen nach Japan nur fabrikneue, fehlerfreie Holzpaletten zu verwenden. Diese sollten auch keine hervorstehenden Nägel, Krampen oder Ähnliches aufweisen.

Weitere Hinweise hat die Pflanzenschutzstelle des japanischen Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht.

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