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Zollbericht Kanada Zolllager

Zolllager

Unverzollte Waren können zunächst in Zolllagern gelagert werden. 

Von Susanne Scholl | Bonn

Unverzollte (auch) für den Export bestimmte Waren können in

  • Zolllager (Customs Bonded Warehouses - CBW) oder
  • Duldungslager (Sufferance Warehouses - zur Kurzeitlagerung und zur Untersuchung von Waren)

verbracht und dort gelagert werden.

Die Voraussetzungen sind im Zollgesetz und den Durchführungsbestimmungen "Customs Bonded Warehouse Regulations" und "Customs Sufferance Warehouse Regulations" geregelt.

Customs Bonded Warehouses

"Customs Bonded Warehouses" können

  • als private Zolllager von natürlichen Personen oder Unternehmen zur Lagerung ihrer eigenen unverzollten Waren oder
  • als öffentliche von Unternehmern betriebene Zolllager zur Lagerung von Waren verschiedener Importeure genutzt werden.

Weitere Informationen dazu hat die Zollbehörde veröffentlicht.

Waren können dort im Regelfall bis zu vier Jahren gelagert werden. In Einzelfällen ist eine längere Lagerung möglich. Zum Beispiel können Ersatzteile für Flugzeuge oder Schiffe bis zu 15 Jahren gelagert werden. Für alkoholische Getränke und Tabakprodukte gelten verschiedene Zugangsbeschränkungen gemäß Teil II der "Customs Bonded Warehouse Regulations" (Restrictions on Goods).

Die Einfuhrabgaben sind erst bei der Entnahme der Waren aus dem Zolllager zu bezahlen. 

Betreiber von Zolllagern benötigen eine Lizenz der Canada Border Service Agency (CBSA). Außerdem verlangt die CBSA eine Sicherheit.

Bearbeitungen, die zu einer Änderung, beispielsweise der Zusammensetzung von Waren führen, sind in Zolllagern nicht erlaubt. Erlaubt sind Vorgänge wie das Umsortieren, Ausstellen, die Markierung, das Wiederverpacken, die Säuberung, das Aussortieren oder Ordnen, Teilen oder Schneiden von Waren.

Customs Sufferance Warehouses

"Customs Sufferance Warehouses" sind privat betriebene Zollduldungslager. Für das Betreiben eines solchen Lagers benötigen Unternehmen eine Lizenz der CBSA. Bevor die Lizenz ausgestellt wird, ist eine Sicherheit zu leisten. Die je Haushaltsjahr zu entrichtende Lizenzgebühr beträgt bei Customs Sufferance Warehouses im Regelfall 500 kanadische Dollar.

Waren können in Duldungslagern im Regelfall 40 Tage gelagert werden. Für verderbliche Waren, Waffen, Munition, Tabakprodukte und alkoholische Getränke gelten davon abweichende Fristen. Veränderungen oder das Umpacken von Waren sind unter anderem nur bei Tabakprodukten und alkoholischen Getränken zur Aufbringung einer Prägung oder Markierung erlaubt.

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