Dieser Inhalt ist relevant für:
RusslandZollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr / Warenbegleitpapiere / Veredelung / Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend / Versandverfahren / Zolllager
Zoll
Zollbericht Russland Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Das russische Zollgesetz bietet Importeuren auch besondere Zollverfahren. Diese können wirtschaftliche Vorteile bringen.
30.10.2020
Im Zolllagerverfahren können Waren lizenzpflichtig bis zu drei Jahren lagern, ohne dass Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen. Erst wenn die Waren aus dem Zolllager entnommen und zum freien Verkehr abgefertigt werden, werden Einfuhrabgaben fällig. Vom Zolllagerverfahren ausgeschlossen sind Waren, deren Haltbarkeitsdauer zum Beginn des Verfahrens 180 Tage nicht überschreitet. Waren, die länger haltbar sind, dürfen nur bis zu 180 Tage vor Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums gelagert werden. Danach müssen sie zu einem anderen Verfahren angemeldet und aus dem Zolllager entfernt werden.
Darüber hinaus gibt es einige Waren, für die ein Zolllagerverfahren nicht zulässig ist. Dazu zählen Gifte, Biodiesel, einige Alkohole, Sprengstoffe und Kampfmittel.
Das Zolllager ist ein Lager, das unter zollamtlicher Überwachung steht. Der russische Zoll führt ein Register der Inhaber von Zolllagern. Es gibt in dem Register offene und geschlossene Zolllager. In einem offenen Zolllager können verschiedene Importeure Waren einlagern. Das geschlossene Zolllager steht nur dem Inhaber des Zolllagers zur Verfügung.
Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung, Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen können abgabenfrei im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die vollständige Liste der bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreiten Waren findet sich in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. Juni 2010 Nr. 331.
Die dort aufgelisteten Waren können maximal zwei Jahre im Zollgebiet verbleiben. Dabei wird die Dauer der Lagerung ab dem Zeitpunkt berechnet, der auf den Tag der Registrierung und die eingereichten Unterlagen bei der Zollbehörde für die vorübergehende Lagerung erfolgt. In dieser Zeit sind die Waren vollständig von Abgaben befreit.
Auf schriftliches Verlangen des Ausführers oder eines befugten Vertreters, kann die Zollbehörde die Frist auch verlängern, wobei in diesem Fall Abgaben teilweise bezahlt werden müssen. Bei internationalen Postsendungen, die in den Institutionen des internationalen Postaustausches aufbewahrt werden und bei auf dem Luftweg beförderten Passagiergepäck darf die Frist vier bzw. sechs Monate nicht überschreiten.
Bei zwingenden Gründen kann die Kommission der Zollunion auch eine Frist festlegen, die unterhalb der Frist von zwei Jahren liegt.
Die vorübergehende Einfuhr von Nahrungsmitteln, Alkohol- und Tabakerzeugnissen, einigen Konsumgütern (außer in Einzelexemplaren für Werbe- und/oder Demonstrationszwecke), Abfällen (auch industriellen) sowie zur Einfuhr in das Zollgebiet grundsätzlich verbotenen Waren ist unzulässig.
Das Versandverfahren ermöglicht es, Waren an einer entsprechenden Binnenzollstelle abzufertigen, um durch die Russische Föderation mit dem Endziel eines anderen Staates zu befördern.
Dieses Verfahren setzt voraus, dass an der russischen Ausfuhrzollstelle ein Garantieschreiben des Empfängers am Endziel vorgelegt werden muss. Das Schreiben beinhaltet die Einhaltung der Vorschrift über eine ordnungsgemäße Verzollung des russischen Empfängers und über die Entrichtung aller weiteren Einfuhrabgaben. Neben dem Garantieschreiben ist auch die Handelsrechnung vorzulegen.
Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können ausländische Waren mit vollständiger vorbehaltloser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen, Steuern und Zollgebühren im Zollgebiet der Zollunion be- oder verarbeitet werden. Waren, die in diesem Zollverfahren in das Zollgebiet verbracht werden, behalten den Status ausländischer Waren bei. Auch Waren, die durch eine Verarbeitung mit ausländischen anderen Waren entstehen, erhalten den Status ausländischer Waren.
Bei der Verarbeitung von Fremdwaren dürfen auch Waren der Zollunion verwendet werden.
Es dürfen folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden (Art. 241 Zollkodex der EAWU):
Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung muss der Zollanmelder beim örtlich zuständigen Zollamt im Vorfeld beantragen. Die Frist für das Veredelungsverfahren darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist auch mit dem Carnet ATA möglich. Nur bestimmte Zollstellen dürfen mit Carnets abfertigen, die Liste der autorisierten Zollstellen wird vom russischen Zoll auf seiner Internetseite regelmäßig aktualisiert. Carnet ATA werden jedoch an der Außengrenze der Zollunion Russland/Belarus nicht akzeptiert.
Russland ist in dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR angeschlossen, sodass das Versandverfahren auch mit dem Carnet TIR möglich ist. Jedoch gilt dies nicht für den Transit von aus der Ukraine kommenden Waren im Schienen- und Straßenverkehr. Das gilt für alle Waren, für die ein Zoll erhoben wird und für sanktionierte Erzeugnisse. Das Verbot gilt unabhängig vom Warenursprung.
Ukrainische Warenlieferungen, die zur Durchfuhr bestimmt sind, dürfen nur von Belarus aus erfolgen und müssen zusätzlich mit einer identifizierbaren Plombe versiegelt sein. Gestattet sind unter anderem solche Plomben, die mit dem russischen Navigationssystem GLONASS auffindbar sind.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden: