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Zoll
Zollbericht Südafrika Internationale Handelsabkommen
Das Abkommen zwischen der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist seit dem 1. Mai 2008 in Kraft.
15.05.2019
Von Hans-Jürgen Diedrich
Das zwischen der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU - Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Eswantini (früher: Swasiland) und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA - Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) am 1.7.2006 unterzeichnete Freihandelsabkommen ist seit 1.5.2008 in Kraft. Parallel dazu sind zwischen den SACU-Staaten und den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Landwirtschaftsabkommen in Kraft getreten.
Das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten ist das erste Abkommen dieser Art, das die SACU als Ganzes mit Dritten geschlossen hat. Diese Vorgehensweise wurde im SACU-Abkommen 2002 als erster Schritt zur Harmonisierung der gemeinsamen Handelspolitik vereinbart. Freihandelsabkommen einzelner SACU-Mitgliedstaaten mit Dritten sind danach nicht mehr zulässig. Mit dem Abkommen werden nach einer Übergangsfrist die im Bereich der gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse seit 2000 bestehenden Diskriminierungen von Waren mit EFTA-Ursprung gegenüber gleichen Waren mit EU-Ursprung auf dem südafrikanischen Markt beseitigt.
Gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in den SACU-Staaten können seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in den EFTA-Staaten eingeführt werden. Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EFTA-Staaten gelten die in den bilateralen Agrarabkommen festgelegten Vergünstigungen. Die im Rahmen der Allgemeinen Präferenzsysteme zugunsten der Entwicklungsländer den SACU-Staaten von den EFTA-Staaten gewährte einseitige Zollpräferenzen wurden durch die in den o.a. Abkommen festgelegten vertraglichen Vergünstigungen abgelöst.
Die Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren i.S.d. Freihandelsabkommens SACU/EFTA. Die Ursprungsregeln sind im Anhang V zum Abkommen enthalten. Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wort.
Die Präferenzregelungen des Abkommens beziehen sich nur auf Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (z.B. Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer etc.) sind unabhängig von einer gewährten Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Einzelheiten zu den Einfuhrabgaben enthält der südafrikanische Zolltarif (siehe Abschnitt Einfuhrabgaben).
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