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Zollbericht Taiwan Warenbegleitpapiere

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Klaus Möbius | Bonn

Registrierung

Die Teilnahme am Außenhandel ist grundsätzlich frei. Wer als Importeur oder Spediteur auftreten will, muss sich jedoch zunächst beim Ministerium für Außenhandel registrieren  lassen (Art. 9 Foreign Trade Act).

Anmeldung

Eingeführte Waren sind bei der Zollbehörde innerhalb von 15 Tagen zur Überführung in ein Zollverfahren anzumelden. Eingeführte Waren werden erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben zollamtlich freigegeben.

Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das System „Customs-Port-Trade (CPT).

Zollanmeldungen können vom Einführer oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter abgegeben werden. Zollschuldner sind gesamtschuldnerisch der Empfänger der eingeführten Ware, der Inhaber des Frachtbriefs oder derjenige, der die Ware besitzt (Art. 6 des taiwanischen Zollgesetzes (ZG)).

Nach Bekanntgabe des Zollbescheides ist der Zollschuldner verpflichtet, die Einfuhrabgaben innerhalb von 14 Tagen zu entrichten (Art. 43 ZG). Danach kann über die Ware frei verfügt werden.

Warenbegleitpapiere

Grundsätzlich sind der Zollanmeldung beizufügen:

  • Handelsrechnungen (2-fach) mit allen handelsüblichen Angaben.
    Dies sind:
    • Name und Anschrift des Ausführers,
    • Name und Anschrift des Empfängers,
    • Ort und Datum der Ausstellung,
    • Rechnungsnummer,
    • Angabe über die Beförderung,
    • Ursprungsland,
    • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke,
    • genaue Warenbezeichnung,
    • Brutto- und Nettogewichte,
    • Einzelpreise und Gesamtbetrag sowie
    • Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt, ist der Sendung eine genaue Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer Sprache übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken und Nummern aufzuführen.

Zollverfahren

Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kann der Zollbeteiligte folgende besondere Zollverfahren beantragen:

  • Zollgutversand,
  • vorübergehende Verwendung,
  • Zollgutlagerung,
  • aktive Veredelung.

Versandverfahren

Es ist nicht erforderlich, eingeführte Waren sofort am Einfuhrort zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverkehr abzufertigen. Vielmehr können im Rahmen eines Zollgutversandes Waren an andere Zollstellen im Inland befördert und dort zollamtlich behandelt werden. Hierfür sind Sicherheiten erforderlich.

Vorübergehende Verwendung

Einfuhr mit Carnet

Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster können mit diesem Zollpapier ohne Erhebung von Eingangsabgaben vorübergehend eingeführt werden. Die Sicherheiten werden in Form einer Globalbürgschaft von der ausstellenden Körperschaft geleistet. Carnets werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt.

Andere Fälle der vorübergehende Verwendung

Ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnet nicht möglich, ist das Regelverfahren anzuwenden. Bei der Einfuhr sind dann Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Eingangsabgaben zu leisten. Diese werden bei ordnungsgemäßer Wiederausfuhr erstattet.

Zolllager

Eingeführte Waren können frei von Einfuhrabgaben in Zolllagern (Bonded Warehouse) aufbewahrt werden. Im Zolllager sind ausschließlich erhaltende Minimalbehandlungen der eingelagerten Waren zulässig. Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie Zusammenstellen, Teilen, Sortieren oder Umpacken müssen zuvor zollamtlich genehmigt werden. Waren für die Einfuhrverbote bestehen, geschmuggelte Waren und Waren, von denen mutmaßlich Umweltverschmutzungen ausgehen, dürfen nicht gelagert werden. Innerhalb der genehmigten Frist ist die Ware zollfrei reexportierbar.

Veredelung

Zur Herstellung von Waren, die für den Export aus Taiwan bestimmt sind, können Vormaterialien zollfrei eingeführt werden. Dazu ist zuvor ist bei den taiwanischen Zollbehörden ein Veredelungsverkehr zu beantragen. Die hergestellten Waren müssen im Regelfall innerhalb der folgenden zwölf Monate exportiert werden (Art. 56 ZG).

Betriebe, die überwiegend für den Export produzieren, können als "export processing factories“ zugelassen werden (Art. 59 ZG). Rohmaterialien können dann zollfrei importiert und gelagert werden. Sollen hergestellte Waren oder überschüssige Rohmaterialien in das taiwanische Zollgebiet verbracht werden, sind die entsprechenden Zölle anteilmäßig zu zahlen.

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