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Zollbericht Uganda Registrierung von Importeuren, Zollagenten

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben. 

Von Andrea Mack

Rechtsgrundlagen der Zollverfahren, Registrierung

Die bei der Einfuhr in Uganda zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC-Zollunion, dem „East African Community Customs Management Act 2004“ und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt. Das Zollgesetz wird durch Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) ergänzt.

Einführer von gewerblichen Warensendungen müssen sich bei der ugandischen Zoll- und Steuerbehörde URA (Uganda Revenue Authority) registrieren, die eine für Steuerzwecke erforderliche Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number - TIN) vergibt. Handel treibende Unternehmen müssen sich beim ugandischen Handelsministerium (Ministry of Trade, Industry and Cooperatives) registrieren und eine Handelslizenz für die betreffenden Güter beantragen. Vorbedingung für ausländische Händler ist eine zuvor erteilte Zulassung (clearance certificate).

Für den Zugang zum automatisierten Zollsystem ASYCUDA World ist ebenfalls eine Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich.

Zollanmeldung

Der Frachtführer ist verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eine Eingangsmeldung über Transportmittel und Ladung an die URA zu übermitteln.

Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines lizenzierten Zollagenten ist in Uganda verpflichtend. Der Importeur selbst kann diesen Status beantragen, sofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Eine Liste lizenzierter Zollagenten ist auf der Internetseite der Steuerbehörde URA verfügbar.

Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in Uganda beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft wird der AEO-Status für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Südsudan bewilligt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Zollanmeldung (Customs Declaration) muss der Zollstelle spätestens 21 Tage nach Ankunft der Waren in Uganda vorliegen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Zollanmeldesystem „Uganda Electronic Single Window“ (UESW). Zollrelevante Dokumente und Anträge für Genehmigungen, Lizenzen etc. werden über ein einziges Online-Portal eingereicht und von zuständigen Behörden geprüft und bearbeitet. Ziel ist es, schrittweise alle beteiligten Behörden und Institutionen in die elektronische Zollabwicklung zu integrieren, um die Abfertigung von Waren zu erleichtern und zu beschleunigen.

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung (Customs Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen in englischer Sprache beizufügen:

  • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben wie

            -           Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers beziehungsweise Empfängers
            -           Rechnungsnummer
            -           Ausstellungsdatum
            -           genaue Warenbezeichnung
            -           Anzahl der Packstücke und Gesamtmenge
            -           Einzelpreise und Gesamtbetrag
            -           Angaben zur Zahlungswährung
            -           FOB- und CIF-Wert
            -           Liefer- und Zahlungsbedingungen
            -           Rabatte, falls zutreffend.

  • Packliste
  • Frachtpapiere
  • Konformitätszertifikat für Waren, die dem PVoC-Programm unterliegen
  • Präferenznachweis, falls eine Zollvergünstigung beispielsweise für Ursprungswaren der EAC oder des COMESA beansprucht wird
  • sonstige je nach Ware erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, wie Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Einfuhrgenehmigung.

Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (customs warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Zollantrag kann die Zollverwaltung die öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

Zollunion der EAC

Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda setzen seit 2014 das System des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) um. Das bedeutet unter anderem, dass die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern in der Regel dort stattfindet, wo diese zuerst ankommen. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge benachbarter EAC-Staaten (One-Stop Border Posts) tragen dazu bei, die Abfertigungszeiten zu verkürzen. Nachdem die Waren anhand einer Risikoanalyse kontrolliert und die festgesetzten Zollabgaben im Zielland entrichtet sind, werden sie zur weiteren Beförderung freigegeben.

Seit 2017 können Güter unter zollamtlicher Überwachung mithilfe des regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystems RECTS (Regional Electronic Cargo Tracking System) von der Eingangszollstelle des SCT bis zum endgültigen Bestimmungsort innerhalb Kenias, Ruandas und Ugandas transportiert werden. Das System, das sukzessive in weiteren ostafrikanischen Staaten einschließlich der Demokratischen Republik Kongo eingeführt wird, ermöglicht die Echtzeitverfolgung von Transit- und Transferfracht über eine digitale Plattform. Eingesetzt werden elektronische Siegel an Frachtcontainern und Lastwagen, Kamerasysteme an Zollstellen, zentrale Überwachungsstellen und „Rapid Response Units“ entlang wichtiger Transitrouten.

Die Beförderung von Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben erfolgt unter dem Regional Customs Transit Guarantee (RCTG) Scheme des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika COMESA. Dies ist ein regionales Zolltransitsystem, das die Beförderung von Waren unter Zollverschluss in der COMESA-Region erleichtern soll und den Zollbehörden der Transitländer die erforderliche Zollsicherheit bietet. Das Versandverfahren mit einem regionalen RCTG-Carnet ist ausschließlich in den Ländern durchführbar, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen. Zurzeit ist das Carnet nur in fünf der 21 Länder des COMESA voll funktionsfähig: in Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda.

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