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Zollbericht Uganda Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea Mack

Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der EAC (EAC Customs Management Act) sieht in Art. 34 die Anmeldung zu folgenden Zollverfahren vor:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
  • Zollgutlagerung (warehousing)
  • Umladung (transhipment)
  • Versandverfahren (transfer and transit)
  • Exportverarbeitungszonen (export processing zones).

Darüber hinaus bestehen die Möglichkeit einer vorübergehenden Verwendung (temporary importation) und einer Veredelung von Waren (inward and outward processing).

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Uganda verbleiben und dort vertrieben werden sollen. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen. Daneben sind besondere Zollverfahren möglich.

Zolllager (warehousing)

Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) abgabenfrei eingelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Bestimmte gefährliche oder sensible Güter dürfen gemäß Art. 64 der Durchführungsvorschriften zum Zollgesetz der EAC (EAC Customs Management Regulations, 2010) grundsätzlich nicht eingelagert werden. Dazu zählen beispielsweise Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren. Auf nationaler Ebene hat die URA importierten Reis und Zucker, außer Zucker für industrielle Zwecke, vom Zolllagerverfahren ausgeschlossen.

Die Höchstlagerdauer für Waren beträgt grundsätzlich 270 Tage (neun Monate) mit Ausnahme von Waren in Duty-Free-Shops, neuen Kraftfahrzeugen, Weinen und Spirituosen, die in Uganda maximal zwei Jahre gelagert werden dürfen.

Im Zolllager können einerseits übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Andererseits können Zolllager auch zur Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

Alternativ können lizenzierte Herstellungsbetriebe unter zollamtlicher Überwachung in „bonded factories“ Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten „manufacturing under bond“-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden. 

Versandverfahren (transfer and transit)

Im einheitlichen Zollgebiet (Single Customs Territory - SCT) der EAC können beispielsweise im internationalen Hafen von Mombasa (Kenia) ankommende Waren unter zollamtlicher Überwachung entlang der Route des Nordkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Binnenländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert werden.

Die Beförderung der Waren ohne Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt unter dem regionalen RCTG-Scheme. Das einheitliche Verfahren zur Leistung der zollrechtlichen Sicherheiten im Transitverkehr wurde im Rahmen des COMESA eingeführt. Das RCTG-Carnet dient als Nachweis für die Stellung einer Sicherheit durch einen national bürgenden Verband. Zu den teilnehmenden Staaten gehören Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda.

Sendungen, die auf der Straße nach Uganda befördert werden, werden mithilfe des regionalen elektronischen Frachtverfolgungssystems RECTS überwacht. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das einheitliche Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland.

Vorübergehende Verwendung (temporary import)

Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben vorübergehend in Uganda eingeführt werden. Dazu zählen zum Beispiel Warenmuster, Ausstellungsgüter, Werbematerial, Waren zu Reparaturzwecken und Kraftfahrzeuge. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate.

Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Uganda nicht angewendet.

Aktive und passive Veredelung (inward and outward processing)

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate.

Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.

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