Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
USA - Nächste Schritte der Untersuchung zu Digitalsteuern kommen
Die Handelsbeauftragte Katherine Tai hat Ende März 2021 weitere Schritte in der seit Juni 2020 laufenden Untersuchung zu von mehreren Ländern erhobenen Digitalsteuern unternommen.
12.04.2021
Im Fokus der Handelsbeauftragten sind die Länder Österreich, Indien, Italien, Spanien, die Türkei und das Vereinigte Königreich. Sie hat nun am 31. März 2021 Mitteilungen im Gesetzblatt mit der Bitte um Stellungnahmen zu möglichen Vergeltungsmaßnahmen gegenüber diesen Ländern veröffentlicht. Sie schlägt jeweils Maßnahmen in Form von zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25 Prozent auf unterschiedliche Produkte mit Ursprung in diesen Ländern vor. Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Vorschlag müssen bis zum 30. April 2021 vorliegen. Im Mai 2021 will Tai virtuelle öffentliche Anhörungen dazu einberufen.
Untersuchung begann bereits im Sommer 2020
Bereits im Juni 2020 hatte der damalige Handelsbeauftragte Robert Lighthizer noch unter der Administration des ehemaligen Präsidenten Donald Trump festgestellt, dass die von Österreich, Indien, Italien, Spanien, die Türkei, dem Vereinigte Königreich und weiteren Ländern erhobenen oder geplanten Digitalsteuern nicht mit internationalem Steuerrecht vereinbar sind, US-Digitalunternehmen diskriminieren und daher unter den Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“ fallen. Österreich erhebt beispielsweise eine Digitalsteuer von 5 Prozent, Spanien erhebt 3 Prozent.
Zu Beginn der Untersuchung waren auch die Länder Brasilien, die Tschechische Republik, Indonesien und die Europäische Union mit im Fokus. Da sie aber bis zum 25. März 2021 keine Digitalsteuern einführten, wurde das Verfahren zunächst eingestellt. Auch auf französische Produkte hatte Robert Lighthizer im Sommer 2020 Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent wegen der in Frankreich seit 2019 erhobenen Digitalsteuer von 3 Prozent angekündigt. Letztendlich wurden die Zölle aber nicht eingeführt, sondern bleiben vorerst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Die Regelungen des Abschnittes 301 des „Trade Act of 1974“ finden Anwendung, wenn die US-Handelsbeauftragte entscheidet, dass Handlungen oder Handelspraktiken ausländischer Staaten den Handel der USA mit anderen Staaten belasten oder beschränken. Wenn keine Lösung auf dem Verhandlungsweg möglich ist, kann die Handelsbeauftragte entscheiden, ob sie Vergeltungsmaßnahmen z. B. in Form von erhöhten Zöllen erlässt.