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Zollbericht Vereinigtes Königreich Brexit

Brexit – Das ändert sich zum 1. Januar 2022

Auch nach dem Ende der Übergangsphase gewähren die Briten bisher zahlreiche einseitige Übergangsregelungen für Wareneinfuhren aus der EU. Einige davon laufen zum Jahreswechsel aus.

Von Stefanie Eich

Bereits vor dem Ende der Übergangsphase hatte die britische Regierung angekündigt, Zollkontrollen und bestimmte Zollformalitäten für Einfuhren aus der Europäischen Union (EU) stufenweise einzuführen. Diese einseitigen Übergangsfristen wurden mehrmals verlängert. Nach aktuellem Stand treten die Änderungen zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Änderungen folgen zum 1. Juli 2022. 

Das vereinfachte Einfuhrverfahren endet

Die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu nutzen und Einfuhranmeldungen bis zu sechs Monate (175 Tage) nach der Einfuhr zu vervollständigen (delayed declarations), entfällt. Ab 1. Januar 2022 ist eine vollständige Zollanmeldung bei der Einfuhr verpflichtend.

Importeure, die weiterhin zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen möchten, brauchen hierfür eine Bewilligung. Damit ist es möglich, das Verfahren der Anschreibung in der eigenen Buchführung (entry in the declarant's record, EIDR) zu nutzen. Das Verfahren ist jedoch nicht mit der Übergangslösung identisch, denn die Frist, die vollständige Zollanmeldung abzuschließen, ist kürzer. Die ergänzende Zollanmeldung (supplementary declaration) muss bis zum vierten Werktag des Folgemonats eingereicht werden.

Zudem gibt es das Verfahren der vereinfachten Einfuhranmeldung (simplified ceclaration). Auch hierfür ist eine entsprechende Bewilligung notwendig. Es gelten dieselben Fristen für den Abschluss des Verfahrens wie bei EIDR. Beide Verfahren werden mit einer abschließenden Zollanmeldung (final supplementary declaration) abgeschlossen. 

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Zoll und Einfuhr kompakt - Vereinigtes Königreich

Intratstatmeldungen entfallen bei der Einfuhr

Als Ergänzung zum vereinfachten Einfuhrverfahren waren britische Importeure verpflichtet, im Jahr 2021 weiterhin Intratstatmeldungen für Einfuhren aus der EU abzugeben. Diese Pflicht entfällt zum 1. Januar 2022.

Für Nordirland gilt die Regelung jedoch weiterhin. Das Nordirlandprotokoll zum Austrittsabkommen sieht eine Sonderstellung für Nordirland vor. Das Protokoll gilt für mindestens vier Jahre. Danach wird über eine Verlängerung entschieden.

Roll-on-Roll-Off-Häfen nutzen Pre-Lodgement Modell

Seit 1. Januar 2021 ist das neue IT-System “Goods Vehicle Movement Service“ (GVMS) in Betrieb. Bisher werden Einfuhren im Versandverfahren darüber abgewickelt. Ab 1. Januar 2022 soll es an den Roll-on-Roll-Häfen im Rahmen des Pre-Lodgment Modells genutzt werden. 

Das Modell sieht vor, dass Einführer bereits vor Check-In eines LKW auf die Fähre ihre Einfuhranmeldungen einreichen müssen. Einführer übermitteln die Referenznummern (beispielsweise MRN oder EORI, wenn sie das EIDR-Verfahren nutzen) an das Transportunternehmen. Dieses beantragt über GVMS eine Referenznummer (Goods Movement Reference, GMR). Alle  Zollanmeldungen werden sodann unter dieser GMR zusammengruppiert. Die GMR wird beim Check-in auf die Fähre eingelesen. 

Änderungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln

Ab 1. Januar 2022 besteht eine Pflicht zur Vorabanmeldung für bestimmte Erzeugnisse. Es handelt sich dabei um:

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Products of Animal Origin, POAO)
  • bestimmte tierische Nebenprodukte (Animal Byproducts, ABP)
  • Hochrisiko-Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (High Risk Food Not Of Animal Origin, HRFNAO)
  • Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko

Die Anmeldung erfolgt über die britische IT-Anwendung IPAFFS.

Einführer müssen folgende Daten übermitteln:

  • Die eingeführte Ware,
  • das Datum der Einfuhr,
  • das Herkunftsland der Ware,
  • den Bestimmungsort der Sendung.

Weitere Änderungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln werden zum 1. Juli 2022 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist unter anderem die Vorlage von Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnissen verpflichtend. 

Änderungen betreffen auch Erklärung zum Ursprung

Das vereinfachte Einfuhrverfahren bietet bisher die Möglichkeit, die vollständige Einfuhranmeldung erst nach sechs Monate zu vervollständigen. Das schließt ein, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Erklärung zum Ursprung vorliegen muss, wenn Importeure Zollpräferenzen unter dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nutzen. Das ändert sich mit dem 1. Januar 2022, da das Verfahren ab dem Jahreswechsel nicht mehr genutzt werden kann.

Eine weitere Vereinfachung betrifft das Vorhandensein der Lieferantenerklärungen. Bis zum 31. Dezember 2021 können Exporteure Präferenznachweise auch dann ausstellen, wenn noch nicht alle Lieferantenerklärungen vorliegen. Auch diese Vereinfachung entfällt zum Jahreswechsel. Stellen Exporteure Erklärungen zum Ursprung aus, so müssen sie sicherstellen, in Besitz der notwendigen Lieferantenerklärungen zu sein.

Fehlen noch Lieferantenerklärungen für 2021 ausgestellte Erklärungen zum Ursprung, sind Ausführer verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren.

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