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Zollmeldung Ägypten Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
27.04.2016
Bonn (GTAI) – Wie bereits zuvor berichtet (Meldung vom 18.3.16), ordnete die ägyptische Zentralbank im Dezember 2015 an, dass der Versand von Handelsdokumenten ausschließlich direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs zu erfolgen hat.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nun laut Runderlass der Zentralbank vom 10.4.16 für geschächtetes oder tiefgekühltes Fleisch, das im Straßenverkehr befördert wird.
Zuvor befreite die Zentralbank bereits Einfuhrgeschäfte von Niederlassungen oder Tochterfirmen ausländischer Unternehmen, lebende Tiere und per Luftfracht an Fabriken gesendete Ersatzteile, Rohstoffe und Produktionsbedarf, dann sämtliche Luftfrachtsendungen sowie Computer Hard- und Software von dieser Anforderung.
Ägyptische Zentralbank (Central Bank of Egypt): http://www.cbe.org.eg