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Zoll
Zollmeldung Algerien Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
17.01.2018
Bonn (GTAI) - Seit dem 1. Januar 2018 verlangen algerische Banken eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung (Free Sale Certificate) für nahezu alle Importwaren. Die Bescheinigung muss im Herkunfts- oder Ursprungsland der Ware ausgestellt und den Banken im Rahmen der sog. Domizilierung vorgelegt werden. Das algerische Handelsministerium hat hierfür Musterformulierungen in Französisch, Englisch und Arabisch veröffentlicht.
Von der neuen Anforderung sind Importe einiger toxischer Produkte, einiger Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel ausgenommen. Für diese Waren gelten andere Dokumentanforderungen.
Für die Ausstellung von Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen in Deutschland können je nach Warenart etwa Verbraucherschutz- oder Veterinärämter zuständig sein. Ist keine andere Behörde zuständig, dann kommt gegebenenfalls die lokale IHK als Ansprechpartner in Frage.
Wie wir bereits in unserer Meldung vom 10. November 2017 berichtet haben, müssen Importe mindestens 30 Tage vor Versand der Ware bei den algerischen Banken „domiziliert“ werden. Außerdem muss der Importeur Sicherheiten in Höhe von 120 Prozent des Gesamtwerts der geplanten Einfuhr bei der Bank zurückstellen. (ABS)