Zollmeldung EAWU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
EAWU: Gesetzesänderung in der Zollwertkontrolle
In der letzten Vorstandssitzung beschloss die Wirtschaftskommission der Eurasischen Wirtschaftsunion Änderungen in der Verordnung zur Zollwertkontrolle.
09.04.2021
Bei wiederholten Lieferungen derselben Waren und einer zuverlässigen Bestätigung des Zollwertes bei der ersten Warencharge war bisher keine gesonderte Kontrolle des Zollwertes erforderlich. Die Zollanmeldung für alle Waren erfolgte einmalig bei der jeweilige Zollbehörde.
Nun müssen alle einzelnen Warenchargen einer genauen Zollwertermittlung unterzogen werden. Die Gesetzgebung des Zollkodex bietet den Importeuren jedoch in einigen Fällen die Möglichkeit, die Zollwertermittlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. So zum Beispiel, wenn der Preis der Waren von Qualitätsmerkmalen abhängt, die sich aus erst späteren Ergebnissen der Forschung oder Analyse ergeben können.
Durch die Gesetzesänderung können sich Importeure darauf verlassen, Zölle auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Waren zu zahlen, ohne auf die geschätzten Methoden zur Bestimmung des Zollwerts übergehen zu müssen.