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EFTA / GeorgienZoll
Zollmeldung EFTA
28.06.2016
Bonn (GTAI) - Wie bereits bei Abschluss der Verhandlungen Ende Februar 2016 angekündigt, haben die EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) und Georgien am 27.6.2016 anlässlich des EFTA-Ministertreffens in Bern das ausgehandelte Freihandelsabkommen unterzeichnet. Schwerpunkt des Abkommens ist die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft und ein verbesserter Marktzugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden die EFTA-Staaten und Georgien die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für gewerbliche Ursprungswaren (Waren der HS-Kap. 25 bis 97, ausgenommen Waren des Anhangs I Buchstabe b)) sowie für Fisch und sonstige Meereserzeugnisse abschaffen. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Grund- und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) werden gegenseitige Zollzugeständnisse entsprechend dem in den Anhängen V bis VII genannten Umfang gewährt.
Entgegen der bisherigen Praxis bei Freihandelsabkommen enthält das EFTA/Georgien-Freihandelsabkommen kein eigenes Ursprungsprotokoll. Die Ursprungsregeln des Abkommens richten sich nach dem „Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln“(Art. 2.2, Anhang II). Das Übereinkommen wurde ursprünglich zwischen Europäischer Kommission, EFTA-Staaten, den Teilnehmern am Barcelona-Prozess (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen), den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien, einschließlich Kosovo [i.S.d. Resolution 1244/99 des Sicherheitsrates der VN]) und den Färöer-Inseln ausgehandelt. Der Beitritt zum Übereinkommen steht auch anderen Staaten offen. Das Übereinkommen erlaubt die Kumulierung von Ursprungserzeugnissen, wenn zwischen den beteiligten Staaten entsprechende Abkommen in Kraft sind.
Neben den Regelungen zum Warenverkehr enthält das Freihandelsabkommen auch Regelungen zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, über den Schutz des geistigen Eigentums, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zum Wettbewerb sowie zu Handel und Nachhaltigkeit. Die Umsetzung und Durchführung des Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht.
Das Freihandelsabkommen muss von den nationalen Parlamenten der EFTA-Staaten und Georgiens ratifiziert werden. Ein Termin für das Inkrafttreten der Abkommen steht noch nicht fest.
Weitere Informationen zum Abkommen einschließlich Vertragstexts und Anhänge sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.