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Zollmeldung EU Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
19.10.2017
Bonn (GTAI) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 zu dem Schluss, dass eine Handelsrechnung auch nach der Zollanmeldung eingereicht werden kann, um von einem firmenspezifischen Antidumpingzoll profitieren zu können. Damit folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts (siehe hierzu unsere Meldung vom 29. August 2017).
Unternehmen können bei der Einfuhr einer Ware, die Antidumpingmaßnahmen unterliegt, den firmenspezifischen Antidumpingzollsatz in Anspruch nehmen, sofern sie eine Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorlegen können und dies in der entsprechenden Antidumpingverordnung verlangt wird. Kann eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden, gilt der allgemeine Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen. Dieser ist in der Regel höher als der firmenspezifische.
Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wurde nun vom EuGH eindeutig beantwortet. Die Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter, wonach eine solche Handelsrechnung bei der Einfuhranmeldung vorliegen muss, steht nicht im Einklang mit EU-Recht. Voraussetzung ist, dass in der konkreten Antidumpingzollverordnung nicht festgelegt sei, wann die Handelsrechnung vorgelegt werden müsse. Die Rechnung muss zudem den Vorgaben der anzuwendenden Antidumpingverordnung entsprechen, die Ware nachweislich vom begünstigen Unternehmen hergestellt worden sein und die ordnungsgemäße Erhebung von Antidumpingzöllen gewährleistet sein.
Quelle:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 in der Rechtssache C-156/16, Tigers GmbH gegen Hauptzollamt Landshut, Vorlageverfahren des Finanzgerichts München.