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Ghana / EUInternationale Handelsabkommen, übergreifend / Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Zoll
Zollmeldung Ghana Internationale Handelsabkommen, übergreifend
Ein gemeinsames Protokoll über Ursprungsregeln ist seit 20. August 2020 in Kraft, sodass auch Exporte von EU-Waren nach Ghana von Zollpräferenzen profitieren können.
23.11.2020
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana und der EU wird seit 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet, bis zum 19. August 2020 jedoch nur einseitig durch die EU. Da das Abkommen zu Beginn kein Ursprungsprotokoll enthielt, gewährte die EU ghanaischen Ursprungswaren zoll- und kontingentfreien Zugang gemäß der EU-Marktzugangsverordnung. Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana hingegen waren keine präferenziellen Ursprungsregeln anwendbar.
Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 20. August 2020 wurde ein gemeinsames Protokoll über die Ursprungsregeln für Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien geschaffen.
Als Ursprungsnachweis für Sendungen aus der EU nach Ghana bis zu einem Wert von 6.000 Euro dient eine Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung nach vorgeschriebenen Wortlaut. Für Sendungen im Wert von mehr als 6.000 Euro ist eine Ursprungserklärung durch einen im REX-System der EU registrierten Ausführer abzugeben.
Quelle:
Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses vom 20.08.2020 über die Annahme des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2020/1526]; ABl. L 350 vom 21. Oktober 2020, S.1