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Ostafrika / Südliches Afrika / Afrika / EU / Mauritius / Madagaskar / Komoren / Seychellen / SimbabweFreihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen) / Zollrechtliches Ausfuhrverfahren
Zoll
Zollmeldung Ostafrika Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Ab dem 1. September 2020 sind Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18 Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen erforderlich.
30.09.2020
Zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch Importeure ist die Vorlage von Ursprungsbescheinigungen erforderlich, die durch die Ausführer in der EU auszufertigen sind.
Ab dem 1. September 2020 sind bei Exporten in einen Staat des östlichen und des südlichen Afrika nach dem ESA-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und somit für die Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18 Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen erforderlich.
Bei Exporten in die genannten Länder kann daneben eine Ursprungserklärung bzw. Erklärung zum Ursprung durch jeden Ausführer – auch ohne Registrierung – ausgefertigt werden, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.
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