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Zollmeldung Russland Zollgesetz und Zollverfahren

Ist die Inanspruchnahme eines Zollagenten zwingend?

Von Karin Appel

Die Zollabfertigung in Russland muss nicht zwingend mit Hilfe eines Zollagenten durchgeführt werden, wenn der Importeur in der Russischen Föderation niedergelassen ist. Bedient man sich jedoch eines Zollagenten, muss es sich um eine russische juristische oder natürliche Person handeln. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Zollanmelder laut dem Zollkodex nur eine in dem jeweiligen Land der Eurasischen Wirtschaftsunion ansässige Person, zum Beispiel der russische Vertragspartner sein darf, da er Zoll- und Steuerschuldner ist.

Nur in zwei Ausnahmefällen darf eine ausländische Person die Zollanmeldung durchführen, und zwar wenn eine ausländische natürliche Person Waren für den Eigenbedarf einführt oder wenn eine ausländische juristische Person, welche eine Repräsentanz auf dem Gebiet der Zollunion hat, die ihrerseits die Waren entweder für den Eigenbedarf einführt oder es sich um einen Reexport bzw. um die vorübergehende Einfuhr handelt. Nur in diesen ausdrücklich benannten Ausnahmefällen darf eine ausländische Person die Zollanmeldung durchführen (vgl. Art. 186 Zollkodex der EAWU).

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