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Zoll
Zollmeldung Russland Einfuhrabgaben, übergreifend
05.01.2016
Bonn (gtai) – Wie bereits zuvor berichtet, hat Russland das Freihandelsabkommen der GUS mit der Ukraine ausgesetzt und die auch für die EU geltenden Lebensmittelsanktionen auf die Ukraine ausgedehnt.
Um die Einhaltung dieser Sanktionen bei Warendurchfuhren im Schienen- oder Straßenverkehr nach Kasachstan sicherzustellen, haben Präsident und Regierung Russlands entsprechende Maßnahmen angeordnet.
Die ukrainischen Warenlieferungen, die zu Durchfuhr bestimmt sind, dürfen nur von Belarus aus erfolgen und müssen mit einer identifizierbaren Plombe versiegelt sein. Gestattet sind unter anderem solche Plomben, die mit dem russischen Navigationssystem GLONASS auffindbar sind. Die Versiegelung wird auf der russischen Seite an bestimmten Kontrollpunkten durchgeführt.
Daneben müssen Beförderer der Ware im Straßenverkehr (der Fahrer) über ein Registrierungsticket verfügen, das sie bei der Einfuhr in die Russische Föderation erhalten und bei der Ausfuhr wieder abgeben müssen.
Die entsprechenden Grenzkontrollpunkte sind von der russischen Regierung per Verordnung bereits festgelegt worden (siehe unten).
Das ukrainische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel teilte am 4.1.16 mit, dass derzeit der Transit von ukrainischen Waren durch Russland vollständig durch die russische Seite eingestellt wurde.
Das Komitee für staatliche Einnahmen des Finanzministeriums Kasachstans informiert, dass alle aus der Ukraine kommenden Warenlieferungen im Straßenverkehr, unabhängig vom Ursprung der Ware einer zollamtlichen Begleitung durch den russischen Zoll unterliegen. Des Weiteren sind dem russischen Zoll die Verträge zwischen dem ukrainischen Lieferanten/Absender und dem kasachischen Empfänger zur Verfügung zu stellen.
Quelle: Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1.1.16 Nr. 1
Verordnung der russischen Regierung vom 1.1.16 Nr. 1
Pressemeldung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der Ukraine vom 4.1.16
Pressemeldung des Komitees für staatliche Einnahmen Kasachstans vom 6.1.16