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TürkeiZollgesetz und Zollverfahren, übergreifend / Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
Zoll
Zollmeldung Türkei Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
02.03.2017
Im türkischen Amtsblatt Nr. 29935 vom 31.12. 2016 sind in Erlass 2016/9611 (unten im Laufband) wichtige Einfuhrregeln für das Jahr 2017 veröffentlicht.
Betroffen sind Gebrauchtwaren (Abs. 2), Erlaubnispflichtige Waren (Abs. 3), Waren, deren Einfuhr an besondere Bedingungen geknüpft ist (Abs. 4), Waren, deren Einfuhr nur bestimmten Institutionen obliegt (Abs. 5) sowie Textilwaren (Abs. 6). Details zu den jeweiligen Abschnitten ergeben sich aus den Anhängen. Diese sind abrufbar unter folgendem Link am Ende des Erlasses: Ekler için tıklayınız
In Detailfragen bietet die AHK Istanbul Hilfe an:
(http://www.dtr-ihk.de/dienstleistungen/recht-und-investitionen/import-export/).
Je nach Umfang können Kosten entstehen.
Im Überblick:
Abs.1 | Einleitung | Ziele, Umfang und Rechtsgrundlagen |
Abs.2 | Gebrauchte Waren | Umfang: Waren die unter Anlage 1 und 2 gelistet sind und gebrauchte und erneuerte Waren, die nicht unter Ek-1 und Ek-2 fallen Waren, die aus Anhang 1 (Ek-1) entnommen werden, bedürfen keiner Genehmigung, unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen (CIF-Werte etc.) erfüllt werden. Waren, die aus Anhang 2 (Ek-2) entnommen werden, bedürfen einer Konformitätserklärung Unter Umständen muss eine Genehmigung beantragt werden, z.B. für gebrauchte und erneuerte Waren, die nicht unter Ek-1 und Ek-2 fallen. |
Abs.3 | Erlaubnispflichtige Waren | Diverse Waren dürfen nur mit Erlaubnis bestimmter bzw. hierfür vorgesehener Institutionen eingeführt werden (s. hierzu Ek-3) Außerdem: Einfuhr von Banknoten und weiteren Wertpapieren, Dünger |
Abs.4 | Waren, deren Einfuhr an besondere Bedingungen geknüpft ist | Darunter fallen: è Waren, die im Inland auf internationalen Messen ausgestellt werden è Vielseitig verwendbare Materialien und Technologien è Substanzen, die die Ozonschicht verringern è Waren, deren Einfuhr verboten ist Einfuhr chemischer Substanzen, die dem Abkommen über chemische Waffen zu entnehmen sind |
Abs.5 | Waren, deren Einfuhr nur bestimmten Institutionen obliegt | Waffen (Ek-13) |
Abs.6 | Textil- und Konfektionswaren | è Risikobewertung der im Anhang 14 (Ek-14) platzierten Waren è Unter Umständen können Proben im Anschluss an die Risikobewertung entnommen werden è Nach (erfolgreich) erfolgter Kontrolle muss online unter http://www.ebirlik.org die Genehmigung ersucht werden, um den Abzug der Waren aus dem Zoll einzuleiten Außerdem: Waren können unter Umständen auch eingesammelt, verbessert und vernichtet werden |