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Zollmeldung Usbekistan Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Usbekistan – Vereinfachtes Zollverfahren für Online-Käufe

Bonn (GTAI) – Der usbekische Präsident Shavkat Mirziyoyev erließ am 7. November 2019 einen Beschluss (Nr. PP-4508), wonach in Usbekistan ein vereinfachtes Zollverfahren für Online-Käufe eingeführt werden soll. Das neue Verfahren betrifft die Erhebung von Zollgebühren bei Käufen für den persönlichen Gebrauch und einer Überschreitung der Zollbefreiungsschwelle. Ab dem 1. Januar 2020 soll in solchen Fällen eine einheitliche Zollgebühr gezahlt werden statt wie bisher der festgelegte Zoll, die Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % und die Verbrauchssteuer. Die Zollzahlung soll jetzt 30 % auf Grundlage des Zollwertes der Ware betragen (jedoch mindestens 3 US-Dollar / kg). Dabei ist sie unabhängig vom Code der Warennomenklatur und dem Herkunftsland der Ware.

Im Anhang des Beschlusses sind einige Waren aufgelistet, welche nicht unter die Kategorie „Eigenbedarf“ gezählt werden. Darunter u.a. Verbrennungsmotoren, Zentralheizungskessel, Sonnenbänke, medizinische Geräte, Friseurstühle und Spielautomaten (KAP).

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