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Zollbericht Kenia Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

In Kenia eingeführte Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden. 

Von Andrea Mack | Bonn

Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der EAC sieht folgende Abfertigungsmöglichkeiten vor:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
  • Zollgutlagerung (warehousing of goods)
  • Versandverfahren (transfer and transit)
  • vorübergehende Verwendung (temporary importation)
  • aktive und passive Veredelung (inward and outward processing).

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet von Kenia verbleiben soll. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren von der Zollverwaltung freigegeben und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen. Zuverlässigen Einführern kann Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben gewährt werden.
Gleichgestellt sind von der Zollstelle freigegebene Waren, für die außertarifliche Zollbefreiungen gelten, beispielsweise Freimengen im Reiseverkehr, Mustersendungen ohne Handelswert oder Lieferungen an anerkannte und registrierte Hilfsorganisationen.

Zolllager

Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) ohne Erhebung von Zöllen und Steuern einlagern, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Bestimmte gefährliche oder sensible Güter wie Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren dürfen nicht in Zolllagern aufbewahrt werden.

Die Höchstlagerdauer beträgt sechs Monate. Die Zollbehörde kann auf Antrag zweimal eine Verlängerung um weitere drei Monate bewilligen. Verlängerungen über diese Fristen hinaus sind möglich für eingelagerte Weine und Spirituosen lizenzierter Hersteller, Waren für Duty-Free-Shops sowie neue Fahrzeuge, die von lizenzierten Montagebetrieben und Kfz-Händlern eingelagert werden.

Im Zolllager können übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in einem gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Zolllager können auch für die Montage oder Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

Außerdem können lizenzierte Herstellungsbetriebe in sogenannten "bonded factories" unter Zollaufsicht Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten "manufacturing under bond"-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden.

Versandverfahren

In der Regel werden die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens unter zollamtlicher Überwachung zu den Bestimmungsorten transportiert und erst dort zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Im Zollgebiet der EAC-Zollunion werden Waren meist bei Eintreffen im internationalen Ankunftshafen Mombasa in Kenia verzollt und anschließend zum Bestimmungsort im Inland oder über die Route des Nordkorridors in die EAC-Nachbarländer Uganda oder Ruanda weitertransportiert. Die Beförderung findet unter zollamtlicher Überwachung mittels "single regional bond system" statt. Sendungen, die auf der Straße durch Kenia transportiert werden, werden mithilfe des elektronischen Frachtverfolgungssystems ECTS (electronic cargo tracking system) überwacht, das die EAC-Staaten Kenia, Ruanda und Uganda gemeinsam 2017 entlang des nördlichen Korridors vom Hafen von Mombasa nach Kampala und Kigali eingeführt haben. An den Transportfahrzeugen werden verfolgbare elektronische Siegel angebracht, die den Zollbehörden Informationen über den genauen Standort der Ladung in Echtzeit ermöglichen. 

Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das einheitliche Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland.

Vorübergehende Verwendung 

Bestimmte Waren, beispielsweise Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren zur Reparatur oder Ausbesserung können mit Bewilligung der Zollbehörde unter Leistung einer Sicherheit vorübergehend in Kenia eingeführt werden. Als Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben werden Bankbürgschaft oder Barsicherheit akzeptiert, die bei fristgerechter Wiederausfuhr freigegeben beziehungsweise ausgezahlt wird. Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt 12 Monate.

Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird bislang in Kenia nicht angewendet. Nach Pressemeldungen hat Kenias Industrie- und Handelskammer KNCCI Interesse bekundet, dem internationalen Verfahren beizutreten.

Veredelung 

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für das Verfahren bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen.
 

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