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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention – PET mit Ursprung in Indien

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 eingeführt wurden. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 1. August 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Antisubventionsmaßnahmen: Eine Verlängerung ist möglich

Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet.  


Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiterhin.


Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.


Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 6. November 2023 (C/2023/589). 

Die Maßnahmen gelten seit 2019

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 1. August 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhr von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung der bisherigen Antisubventionsmaßnahme.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien ein. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht.

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Ausgleichszoll (in %)

TARIC-

Zusatzcode

Futura Polyesters Ltd

0

A184

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

2,3

C380

Pearl Engineering Polymers Ltd

13,8

A182

Reliance Industries Limited

4,0

A181

Senpet Ltd

4,43

A183

alle übrigen Unternehmen

13,8

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/738

Quellen:

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